I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  15

tretung  ihrer  Gemeinde  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.  Das  Gericht
kann  Vertreter,  welche  nicht  Rechtsanwälte  sind,  und  welche  die
Vertretung  vor  dem  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen,  diese
Anordnung  ist  unanfechtbar.  Zur  mündlichen  Verhandlung  sind  nicht
nur  die  an  Stelle  der  Partei  erscheinenden  Bevollmächtigten,  sondern  auch
die  mit  der  Partei  erscheinenden  Beistände  zuzulassen.  Auch  die  im
Verwaltungsstreitverfahren  als  Partei  beteiligten  Beamten  und  Behörden
  können  sich  durch  Rechtsanwälte  vertreten  lassen.)

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der
Regierungspräsident  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Bezirksausschusse,  und  der  Ressortminister  für  die  mündliche  Verhandlung
  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  einen  Kommissar  zur  Vertretung  der
Behörde  bestellen  (Vertreter  des  öffentlichen  Interesses).  Letzterer
vertritt  die  Behörde  als  Partei  und  ist  an  Stelle  letzterer  allein  zu
dem  weiteren  Verfahren  zuzuziehen.  Die  Vertretung  bezieht  sich  aber
nur  auf  die  mündliche  Verhandlung,  zur  Empfangnahme  der  Entscheidung
  für  die  Behörde  und  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  ist  er
nicht  befugt,)  doch  kann  ihm  neben  der  Behörde  die  Entscheidung
zugestellt  werden.

Außerdem  kann  der  Regierungspräsident  bzw.  der  Ressortminister
in  geeigneten  Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen
Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die
mündliche  Verhandlung  bestellen.  In  diesem  Falle  tritt  er  neben  die
öffentliche  Behörde,  wenn  eine  solche  Partei  ist,  und  diese  ist  ganz
ebenso,  als  ob  ein  Vertreter  nicht  ernannt  wäre,  fortgesetzt  zu  dem
Streitverfahren  zuzuziehen.  Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurteils
  mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören,  zur  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  aber  nicht  befugt,  er  ist  lediglich  bei  der
mündlichen  Verhandlung  beteiligt,  seine  Stellung  gleicht  derjenigen
eines  Staatsanwalts  im  Zivilprozesse,  doch  ist  ihm  die  Entscheidung
zuzustellen.  #)

Endlich  hat  der  Vorsitzende  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  bzw.  des
Bezirksausschusses,  sowie  der  Ressortminister  behufs  der  erforderlichen

1)  Siehe  §  73  LWG.  u.  8  71  Abs.  1412)  Siehe  §  74  Abs.  1  LVG.  v.  K.
LVG.  Friedrichs  a.  a.  O.  S.  419.  4  1250.
OVG.  1  443;  6  138;  7  394.  v.  K.tt  Siehe  §  74  Abs.  2  LV.  u.  8  81
4  1248  ff.  PVl.  17  465.  Wegen  der  LVG.  v.  Br.  I  Anm.  134  zu  §  74.
Form  der  von  der  Gemeinden  erteilten
Vollmachten  PVBl.  6  196.