16  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,
  wenn  das  Gesetz  die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des
Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen  hat,  nicht  bezeichnet.  #

Solche  Fälle  treten  beispielsweise  ein  beim  Streit,  ob  einer  Ortschaft
die  Eigenschaft  als  Gemeinde  oder  Gutsbezirk  beizumessen  ist  (88  9  u.
26  ZG.),  bei  Versagung  von  Schankkonzessionen,  falls  weder  die  Gemeinde=
  noch  die  Polizeibehörde  der  Erteilung  der  Genehmigung  widersprechen
  (§  114  ZG.),  im  Streitverfahren  über  die  Genehmigung  eines
Krankenkassenstatuts  u.  a.  m.  In  diesen  Fällen  tritt  der  Kommissar  an
die  Stelle  der  Partei  und  zwar  für  das  gesamte  Verfahren,  er  ist
daher  auch  zur  Empfangnahme  der  Entscheidung  und  zur  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  allein  befugt.)

D.  Mündliche  Verhandlung.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung
des  Gerichts,  die  Offentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden
  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
  erachtet.  Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung
jeden  Zuhörer  entfernen  lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens
  gibt,  oder  Störung  irgend  einer  Art  verursacht.  Parteien,  bzw.
deren  Vertreter,  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,
  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer
entfernt  werden.  Gegen  die  bei  der  Verhandlung  beteiligten  Personen
wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig
entfernt  hätten,  d.  h.  es  können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten
Tatsachen  für  zugestanden  erachtet  werden.s)  Die  Verhandlung  im
Disziplinarverfahren  mit  dem  Ziele  auf  Entfernung  aus  dem  Amte
findet  stets  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt.')  In  Sachen,  für  welche
die  Grundsätze  der  88  20  und  21  der  Reichsgewerbeordnung  gelten,
kann  nach  Nr.  5  des  §  21  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  1.  Juli  1883
(Röl.  S.  159)  die  Offentlichkeit  unter  entsprechender  Anwendung  der
88  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden,  danach  muß  über  die  Ausschließung  der  Offentlichkeit
verhandelt  werden.“)

1)  Siehe  §  74  Abs.  8  LVG.  H  Siehe  §  157  Z.  2  LVG.  u.  §  35

*)  v.  Br.  I  Anm.  135  zu  §  74.  Disziplinarges.  21.  7.  1852.

9  Siehe  §  72  LVG.,  vgl.  auch  §  7r90  9)  Vgl.  §  157  Z.  1  W.  v.  Br.
LVG.  I  Anm.  129  zu  §  72.