I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  17

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  des  Bericht—
erstatters  über  das  Sachverhältnis;  bei  dem  Erscheinen  sämtlicher
Beteiligten  kann  der  Vorsitzende  diesen  den  Vortrag  des  Sachverhalts
überlassen.  )  Im  übrigen  sind  die  Parteien  oder  deren  mit  Vollmacht
versehenen  Vertreter  in  der  mündlichen  Verhandlung  zu  hören.  Sie
können  ihre  tatsächlichen  und  rechtlichen  An-  und  Ausführungen  ergänzen
  oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch
die  Abänderung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Verteidigungsrecht
der  Gegenpartei  nicht  geschmälert,  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des
Verfahrens  nicht  beigeführt  wird.  In  der  mündlichen  Verhandlung
sind  sämtliche  Beweismittel  anzugeben  und,  soweit  dies  nicht  bereits
geschehen  ist,  die  schriftlichen  den  Parteien  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel
  vorzulegen,  auch  können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung
vorgeführt  werden.)

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
  vollständig  aufgeklärt  und  sachdienliche  Anträge
von  den  Parteien  gestellt  werden,  er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts
gestatten,  das  Fragerecht  auszuüben,  eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn
das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet.)

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereideten
Protokollführers,  das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen,  es  muß  den  wesentlichen  Hergang
der  Verhandlung  enthalten;)  durch  Aufnahme  in  das  Protokoll
über  die  mündliche  Verhandlung  sind  insbesondere  festzustellen:

a)  neue  tatsächliche  Erklärungen  und  neue  Anträge
der  Beteiligten  oder  die  Tatsache,  daß  solche  aus  den  Vorträgen
  der  Beteiligten  nicht  zu  entnehmen  waren;

b)  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,
durch  welche  der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  teilweise
  erledigt  wird;

c)  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
welche  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  vernommen
werden;

d)  die  zum  Zwecke  der  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  der
förmlichen  Beweisaufnahme  erfolgte  Vorlegung  von  Akten
und  Verlesung  von  Schriftstücken;

1)  Vgl.  §  11  des  Regulatios  für  die  Siehe  §  71  Abs.  1  u.  2  LVG.  u.
Kreis-Bezirksausschüsse  u.  §  8  Reg.  f.  oben  S.  9.
O#.  2:)  Siehe  §  71  Abs.  3—5  LVG.

)  Siehe  §  75  LVG.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  2