18  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

e)  das  Ergebnis  eines  im  Termine  eingenommenen  Augenscheins.


Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  unter  a  bis  e  bezeichneten
Gegenstände  betrifft,  den  Beteiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht
  vorzulegen.

In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die
Genehmigung  erfolgt  sei,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden
sind.  Den  Beteiligten  ist  auf  Erfordern  Abschrift  des  über  die
mündliche  Verhandlung  ausgenommenen  Protokolls  zu  erteilen.)

Das  Protokoll  begründet  regelmäßig  den  vollen  Beweis  des
beurkundeten  Vorgangs.)

E.  Beweisaufnahme.

Die  Beweiserhebung  erfolgt  von  Amts  wegen,  sie  kann  in  der
mündlichen  Verhandlung  statthaben,  das  Gericht  kann  auch  die  Beweisaufnahme
  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder  erforderlichenfalls  durch
eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken  lassen.“)
Das  Gericht  ist  ferner  befugt,  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu
veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.)  Andererseits
  ist  der  Verwaltungsrichter  aber  nicht  verpflichtet,  jeden  angetretenen
  Beweis  aufzunehmen.  Die  Beweisverhandlungen  sind
unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  von  der  betr.  Behörde  durch
Handschlag  an  Eides  statt  zu  verpflichtenden  Protokollführers
vorzunehmen,  die  Parteien  sind  dazu  zu  laden,  bzw.  ist  eine  Mitteilung
  an  letztere  von  einer  im  Verhandlungstermine  beabsichtigten
Beweisaufnahme  erforderlich.5)

In  der  Wahl  der  Beweismittel  ist  das  Gericht  unbeschränkt,  nur
der  Parteieneid  ist  als  unzulässig  erachtet.  )  Im  übrigen  kommen
als  Beweismittel  in  Betracht:  der  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweis,
  der  Urkundenbeweis,  die  Augenscheineinnahme,  Gerichtskundigkeit
  und  Zugeständnis  von  Tatsachen.

1)  §  12  der  Regulative  für  die  Kreiss5)  §  77  Abs.  2  LVG.  u.  PWl.  17  2.

und  Bezirksausschüsse.  v.  K.  4  1323.
)  v.  Br.  I  Anm.  136  zu  §  75  LVW.  6)  OBG.  24  276.  v.  K.  4  1333,  anderer
")  §  77  Abs.  1  2W.  Ansicht  Friedrichs  S.  491.

958  76  WG.  OW.  4  379  u.  v.  K.
4  1314.