I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  19

Die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung  (88§  380  ff.,  407  ff.)
über  den  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweis  finden  insoweit  Anwendung,
  als  sie  sich  auf  die  Verpflichtung  zur  Vernehmung,
sowie  auf  die  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden  Strafen
beziehen,  letzteres  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  zu  erkennende
Geldbuße  150  Mark  nicht  übersteigen  darf.  Gegen  die  eine  Strafe
oder  die  Nichtverpflichtung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  aussprechende
  Entscheidung  steht  den  Beteiligten  innerhalb  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht,  gegen
die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.)

Die  Beeidigung  der  Zeugen  ist  nicht  erforderlich.)  Zulässig
ist  anstatt  der  Zeugenvernehmung  die  Verlesung  der  Aussagen  von
Zeugen  in  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  einer  anderen  Sache
vernommen  worden  sind,  3)  es  handelt  sich  dann  um  einen  Urkundenbeweis.

In  der  Auswahl  und  Zahl  der  Sachverständigen  ist  das  Verwaltungsgericht
  unbeschränkt,  es  kann  sie  vereidigen,  ohne  dazu
verpflichtet  zu  sein,  es  kann  auch  schriftliche  Begutachtung  angeordnet
  werden.  «

Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  gelten  die
im  Zivilprozesse  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften,  vgl.  die  Gebührenordnung
  vom  30.  6.  1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  5.  1898  (RGBl.  S.  689).

Der  Urkundenbeweis  ist  allgemein  zulässig,  die  Parteien  haben
jedoch  nur  das  Recht  auf  die  Benutzung  solcher  Urkunden,  die  sie
in  Händen  besitzen  und  bis  zum  Termine  beschaffen  können.  Das
Editionsverfahren  gegen  den  Gegner  oder  Dritte  ist  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  unbekannt,  auch  die  eigenen  Urkunden  braucht
die  Partei  nicht  unter  allen  Umständen  herauszugeben,  wenn  sie  nur
zur  Vorlegung  bereit  ist.  Der  Antrag  auf  Herbeischaffung  solcher
Urkunden,  welche  der  Verfügung  des  erkennenden  Gerichts  unterstehen,
ist,  wenn  er  genügend  begründet  ist,  eine  ausreichende  Beweisantretung.5)
  Eine  Bezugnahme  auf  Akten  im  allgemeinen,  ohne
jede  besondere  Bezeichnung  der  zu  verwertenden  einzelnen  Schriftstücke
ist  kein  zulänglicher  Beweisantritt.“)

1)  §  78  LVG.  u.  §  111  LVG.  richs  S.  495  Anm.  26,  27.  PVBl.
?)  PVl.  15  194.  v.  K.  4  1324.  14  177.  OVG.  24  276;  27  109;  28  43.
2)  PBl.  4  44.  v.  K.  4  1325.  v.  K.  4  1330.

4)  OBG.  8  178.  v.  K.  4  1326/27.  %)  O.  27  105.  v.  K.  4  1330.

5)  §§  66,  71,  92,  95,  114  LVG.  Fried-2“

