20  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Ein  besonderes  Verfahren  für  die  Augenscheineinnahme  ist  nicht
vorgeschrieben,  sie  ist  überall  zulässig,  sie  kann  durch  das  ganze  Gericht
oder  eines  seiner  Mitglieder  vorgenommen  werden.

Das  Verwaltungsgericht  kann  ebenso  wie  der  ordentliche  Richter
diejenigen  Tatsachen,  welche  bei  dem  Gerichte  offenkundig  sind,  ohne
weiteres  als  erwiesen  ansehen.)

Was  die  Beweiswürdigung  anbelangt,  so  hat  das  Gericht  nach
seiner  freien,  aus  dem  gesamten  Inhalte  der  Verhandlungen  und
Beweise  geschöpften  Uberzeugung  zu  entscheiden.  Daher  können
Zugeständnisse  noch  in  der  Berufungsinstanz  zurückgenommen
werden.  Auch  an  ein  Anerkenntnis  ist  der  Verwaltungsrichter
nicht  unbedingt  gebunden,  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
(§  307)  über  die  agnitoria  finden  nicht  ohne  weiteres  Anwendung.
Beim  Ausbleiben  einer  Partei  ergeht  auch  nicht  ein  Versäumnisurteil
  im  Sinne  der  88  330  ff.  ZPO.,  vielmehr  liegt  es  im  Ermessen
  des  Gerichts,  ob  es  beim  Ausbleiben  der  betr.  Partei  oder  in
Ermangelung  einer  Erklärung  dieser  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten
  Tatsachen  für  zugestanden  erachten  will.  Als  zugestanden
dürfen  allerdings  nur  solche  Behauptungen  angesehen  werden,  über
welche  der  Gegner  sich  erklären  konnte.  3)  Andererseits  ist  es  dem
Verwaltungsrichter  nicht  versagt,  auch  bestrittene  Tatsachen  auf
Grund  der  glaubwürdigen  Erklärungen  einer  Partei  als  richtig  festzustellen.
  )

Die  Frage  der  Beweislast  gehört  auch  im  Verwaltungsrecht  dem
materiellen  Rechte  an,  gegenüber  dem  geführten  Beweise  ist  sie
ohne  Bedeutung.  Hat  aber  die  Beweisaufnahme,  sei  sie  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  unternommen,  zu  keinem  Ziele  geführt,  so  ist
der  Beweispflichtige  beweisfällig.  ),  Die  Frage  nach  der  Beweislast
findet  im  Verwaltungsstreitverfahren  im  übrigen  ihre  Grenze  in  dem
Umstande,  daß  auch  bezüglich  der  Beweiserhebung  die  Untersuchungsmaxime
  gilt,  und  daß  das  Gericht  in  der  Lage  ist,  nicht  nur  den
angetretenen,  sondern  auch  den  nach  seinem  Ermessen  erforderlichen
Beweis  von  Amts  wegen  zu  erheben.“)

1)  OVG.  8  176.  v.  K.  4  1333.  )  Friedrichs  S.  496.  OW.  15  429.

9  PVBl.  3  101.  v.  K.  4  1334.  2)  Friedrichs  S.  497.

à5)  8  79  2.  u.  oben  S.  13.  PVBl.  5)  PWl.  12  348  ff.  v.  K.  4  1315  ff.
17  225.  v.  K.  4  1334  u.  v.  Br.  1
Anm.  141  zu  §  79.