I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  21

F.  Urteil.

Die  Beratung  der  Entscheidungen  erfolgt  in  nicht  öffentlicher
Sitzung  ohne  Hinzuziehung  eines  Protokollführers,  und  wenn  sie  auf
Grund  einer  Verhandlung  erfolgt,  nur  unter  den  Richtern,  die  der
Verhandlung  beigewohnt  haben.  Die  Leitung  gebührt  dem  Vorsitzenden,
über  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  Kollegium.  Die  erste
Stimme  hat  der  Berichterstatter,  die  letzte  der  Vorsitzende,  im  übrigen
stimmt  in  der  Regel  der  jüngere  vor  dem  älteren.  #

Die  Verkündung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in
öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts,  es  muß  dies  geschehen  in  Streitsachen,
  für  welche  die  §§  20,  21  GewO.  maßgebend  sind.  Eine  mit
Gründen  versehene  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  den  Parteien
sowie  dem  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellten  Vertreter
  zuzustellen.  (Siehe  oben  S.  15  u.  16.)  Die  Zustellung  genügt,
wenn  die  Verkündung  in  öffentlicher  Sitzung  nicht  erfolgt  ist.2)

Den  Gegenstand  der  Entscheidung  bilden  die  Ansprüche  der  Parteien,
  sie  darf  nur  auf  Grund  solcher  Tatsachen  erfolgen,  über  welche
die  Parteien  sich  haben  äußern  können.  Das  Urteil  darf  nur  die  zum
Streitverfahren  vorgeladenen  Parteien  und  die  darin  erhobenen  Ansprüche
  betreffen,  doch  ist  der  Verwaltungsrichter,  soweit  es  sich  um
Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  handelt,  nicht  unbedingt  an  die
Anträge  der  Parteien  gebunden.  #)

Ebensowenig,  wie  das  Verwaltungsstreitverfahren  ein  eigentliches
Versäumnisverfahren  kennt  (siehe  oben  S.  20),  sind  ihm  Teil=  und
nach  verbreiteter  Ansicht  auch  keine  Zwischenurteile  bekannt,  wenigstens
verneint  das  Oberverwaltungsgericht  die  Zulässigkeit  ersterer.  Insbesondere
  ist  eine  Vorabentscheidung  über  den  Grund  des  Anspruchs,
wenn  auch  der  Betrag  streitig  ist,  unzulässig.  )

Nur  folgende  Zwischenurteile  können  ergehen,  wenn  es  sich
darum  handelt:

a)  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  erster  Instanz  festzustellen
(6  113  Abs.  4  LVG.);

b)  bei  der  Einlegung  der  Berufung  durch  den  Vorsitzenden
des  Gerichts  um  die  Entscheidung  der  Vorfrage  des  Vorhandenseins
  des  öffentlichen  Interesses  (§  91  LVG.);

1)  Vgl.  §  7  Regul.  für  das  O.  5)  O.  1  311  u.  20  189.  v.  K.  4  1335
2  8  81  LVG.  u.  §  74  Abs.  2  LV.  u.  1337  ff.
§§  14  u.  15  des  Regul.  für  die  Kreiss  0  O#0.  14  285.  v.  K.  4  1336  anderer
u.  Bezirksausschüsse.  Ansicht.  Entsch.  Bundesamts  f.  H.
22  163  u.  PVl.  27  644.