22  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

)  um  die  Herbeiführung  einer  Plenarentscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  über  eine  streitige  Rechtsfrage  (Art.  1
Ges.  27.  5.  1888,  GS.  S.  226).7

Die  Zustellung  der  Entscheidung  wird  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
  des  Gerichts  bewirkt,  entweder  durch  Beamte  des  Kreisausschusses
  und  der  Regierung,  oder  durch  Ersuchen  der  nachgeordneten
Behörden,  oder  durch  die  Post;  die  Bestimmungen  der  88  180  ff.  ZPO.
finden  dabei  entsprechende  Anwendung.)  Die  Zustellung  an  die  Prozeßbevollmächtigten
  ist  nicht  vorgeschrieben,  sie  kann  auch  unmittelbar
an  die  Partei  erfolgen.  Sind  mehrere  Streitgenossen  vorhanden,
so  genügt  die  Zustellung  der  Entscheidung  an  einen  von  ihnen,  die
übrigen  sind  hiervon  unter  Beifügung  einer  Abschrift  des  Tenors  zu
benachrichtigen.  )  An  Stelle  der  Zustellungsurkunde  kann  eine  beglaubigte
Empfangsbescheinigung  der  zur  Annahme  legitimierten  Person  treten.
Uber  einen  in  der  Entscheidung  übergangenen  Klageanspruch
kann  die  Abfassung  eines  Nachtragserkenntnisses  verlangt  werden.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten
  eines  Urteils  dürfen  nachträglich  berichtigt  werden.  Unzulässig  ist
dagegen  die  Berichtigung  des  Tatbestandes  im  Sinne  des  §  320  ZPO.
Die  Rechtskraft  der  Entscheidung  beschränkt  sich  lediglich  auf  den
Tenor,  nicht  auf  die  Gründe,  ein  Rechtsmittel,  welches  sich  allein

gegen  die  Urteilsgründe  richtet,  ist  unzulässig.  5)

II.  Die  Rechtsmittel.
A.  Berufung.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen  Endurteile
a)  der  Kreisausschüsse  und  gegen  deren  Bescheide  in  den
Fällen  der  §§  64  u.  67  LVG.,
b)  der  Bezirksausschüsse  in  erster  Instanz  und  gegen  deren
Bescheide  in  den  Fällen  der  §§  64  u.  67  LVG.,
steht  den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dem
Vorsitzenden  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  die  Berufung
zu  a)  an  den  Bezirksausschuß,
zu  b)  an  das  Oberverwaltungsgericht

1)  Vgl.  Friedrichs  S.  498—501.  ")  PVBl.  14  170;  16  194;  25  96.
)  Vgl.  §  17  Regul.  f.  Kreis=  u.  Bezirks-  v.  K.  4  1346.  v.  Br.  I  Anm.  145
ausschüsse  u.  §  16  Regul.  f.  OVG.  zu  §  81.

9  OVG.  31  216.  v.  K.  4  1267.  v.  Br.  I  )  Pl.  18  317.  v.  K.  4  1356,  OVG.
Anm.  86  zu  §  52.  Wegen  Zustellung  2  415.  v.  K.  4  1365.
von  Verfügungen  s.  oben  S.  4.