II.  Die  Rechtsmittel.  23

zu,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urteile  endgültig,
  oder  die  dagegen  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
Weise  geregelt  sind.  #

Die  Berufung  ist  —  abgesehen  von  der  Befugnis  des  Vorsitzenden
zur  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  —  )  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung
sie  sich  richtet,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.  Die  fristzeitige
  Anbringung  des  Rechtsmittels  bei  dem  Gerichte,  welches  zur
Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  genügt  nicht.  Die  bloße  Anmeldung
der  Berufung  ohne  Rechtfertigung  reicht  nicht  aus,  es  muß  aus  der
Berufungsschrift  zum  mindesten  Gegenstand  und  Ziel  des  Rechtsmittels
erkennbar  sein.)  Die  Berufung  kann  schon  vor  der  Zustellung  der
Entscheidung  angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.

Auch  der  Vorsitzende  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  kann
gegen  eine  Entscheidung  dieser  Kollegien  Berufung  einlegen.  Beabsichtigt
  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  dies
sofort  zu  erklären.  Die  Verkündung  der  Entscheidung  bleibt  in
diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt.  Sie
erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Berufung
eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr  statt.  Die
Gründe  der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung
innerhalb  zwei  Wochen  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die
Verhandlungen  dem  Bezirksausschusse  bzw.  dem  Oberverwaltungsgericht
einzureichen  und  die  Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.  )  Die  Vertretung
  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  von  dem  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  eingelegten
Berufung  erfolgt  vor  dem  Bezirksausschusse  durch  den  vom  Regierungspräsidenten,
  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  durch  den  vom  Ressortminister
  zu  bestellenden  Kommissar.)  Auf  die  Berufungsentscheidung
des  Bezirksausschusses  steht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  kein
weiteres  Rechtsmittel  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  zu.)

Das  Gericht,  bei  welchem  die  Berufung  anzubringen  ist,  prüft,  ob
die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  wird

9  §§  82  u.  83  Abs.  1  L.  )  O.  6  384.  v.  K.  4  1366.
!)  Vgl.  §§  82  u.  83  Abs.  2  LVG.  5)  Vgl.  §§  82  u.  83  Abs.  2  LVG.  OVG.
9)  §  85  u.  §  86  Abs.  1  LVG.  PWBl.  8  425.  v.  K.  4  1351.
18  150,  380;  21  516.  v.  K.  41372  ff.  8  84  22.  ·
v.  Br.  I  Anm.  155  zu  §  86.  !)  O.  6  381;  12  439.  v.  K.  4  1382.