24  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

die  Berufungsschrift  nebst  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen
Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  auf  ein  bis  vier  Wochen
zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.  In  nicht  schleunigen  Sachen  kann
zur  Rechtfertigung  der  Berufung  sowie  zur  Gegenerklärung  eine
angemessene,  in  der  Regel  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist
  gewährt  werden.  1)  Es  empfiehlt  sich,  bei  Bewilligung  der  Nachfrist
  eine  solche  Fassung  zu  wählen,  daß  dabei  klar  zu  ersehen  ist,  ob
diese  vom  Tage  des  Ablaufs  der  gesetzlichen  Frist  oder  vom  Tage
der  Behändigung  der  die  Fristbewilligung  aussprechenden  Verfügung
laufen  soll;  falls  ein  anderes  nicht  bestimmt  ist,  gilt  ersteres.  Die
Gewährung  der  Nachfrist  kann  auch  stillschweigend  geschehen,
setzt  aber  einen  dahingehenden  Antrag  voraus,  dieser  Antrag  muß
während  des  Laufs  der  gesetzlichen  (zweiwöchigen)  Berufungsfrist  gestellt
  sein.)

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen,  im  übrigen  formlosen  Bescheid  zurückzuweisen.
  Namens  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden
  —  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse  mit  den  ernannten
Mitgliedern  —  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  (Vorbescheides)  zu.  8)
In  letzterem  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  an  die  bei  dem  den  Bescheid
erteilenden  Gerichte  anzubringende  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht
  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.
Die  Prüfung  des  Gerichts  erster  Instanz  hat  sich  aber  lediglich  auf
die  Frage  der  Rechtzeitigkeit  der  Anmeldung  der  Berufung  zu
erstrecken,  nicht  darauf,  ob  das  Rechtsmittel  überhaupt  oder  fristzeitig
gerechtfertigt  ist,  letzteres  ist  vom  Berufungsgericht  zu  entscheiden.
Dies  hat  bei  der  Annahme,  daß  es  an  einer  ordnungsmäßigen  Rechtfertigung
  fehle,  die  Berufung  durch  Bescheid  —  aber  nicht  des  Vorsitzenden,
  sondern  des  Kollegiums  —  zurückzuweisen.  Eine  weitere
Beschwerde  über  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  findet  nicht
statt.  Hat  das  Gericht  erster  Instanz  zu  Unrecht  die  Berufung  für
fristzeitig  angesehen  und  das  weitere  Verfahren  eingeleitet,  so  darf
das  Berufungsgericht  auch  dann  nicht,  wenn  es  die  Frist  für  versäumt
erachtet,  das  Rechtsmittel  durch  einfache  Verfügung  zurückweisen,  vielmehr
  muß  es  entweder  einen  förmlichen  Kollegialbescheid  erteilen  oder
ein  Urteil  erlassen.  )

1)  8  86  Abs.  2  u.  3  LVG.  9  §  86  Abs.  4  22G.  O#.  1  428.
*)  O.  26  434.  v.  K.  4  1274  ff.  v.  Br.  v.  K.  4  1371  ff.  u.  oben  S.  11.
1  Anm.  155  zu  Abs.  3  §  86.  *))  v.  Br.  I  Abs.  4  Anm.  155  zu  §  86.