II.  Die  Rechtsmittel.  25

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,
selbst  wenn  die  Berufungsfrist  verstrichen  ist,  es  kann  dies  noch  im
Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  und  zwar  noch  in  der  Schlußverhandlung
  geschehen,  eine  besondere  Form  ist  nicht  vorgeschrieben.
Die  Anschlußberufung  verliert  ihre  Wirksamkeit,  wenn  das  Rechtsmittel
zurückgenommen  oder  als  unzulässig  verworfen  wird.  Im  Disziplinarverfahren
  ist  eine  Anschlußberufung  unzulässig.  )

Nach  Ablauf  der  Berufungs=  bzw.  der  Nachfrist  sind  die  Verhandlungen
  (Akten)  dem  Berufungsgerichte  einzureichen.  Die  Parteien
sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  eingegangenen  Gegenerklärungen
  zu  benachrichtigen.)

Die  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  ist  zulässig,  der  Widerruf
des  Verzichts  auf  das  Rechtsmittel  ist  unstatthaft.3)  Die  falsche
Bezeichnung  des  Rechtsmittels  schadet  nicht.

In  der  Sache  selbst  kann  das  Berufungsgericht,  aber  nicht  namens
dessen  der  Vorsitzende,  falls  nicht  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung
beantragt  ist,  auch  ohne  eine  solche  einen  Bescheid  erteilen,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  gegen  den  Bescheid  lediglich  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  stattfindet.  Eine  Abänderung  der  durch  Berufung
  angefochtenen  Entscheidung  darf  jedoch  nur  nach  vorgängiger
Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen.  5)  Auch  in
diesem  Falle  kann  ein  sogenanntes  Verzichturteil  ergehen,  falls  beide
Parteien  auf  die  mündliche  Verhandlung  verzichten.“)

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt
unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen
  werde  entschieden  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in
den  Fällen  der  Berufung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die
Ladung  des  zu  dessen  Vertretung  bestellten  Kommissars.  Das  Gericht
kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  das  persönliche  Erscheinen
einer  Partei  anordnen.!)  Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des
Kreis=  oder  Bezirksausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
eingelegt,  so  entscheidet  das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,
  ob  das  öffentliche  Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist.  Wird
die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungsgericht,  ohne  im  übrigen
in  die  Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung  (durch  Zwischenurteil,

98  87  2W2G.  O#.  25  207;  8  153;5)  §  89  L.
12  433.  v.  K.  4  1363  ff.  6)  OVG.  33  205.  v.  K.  1.  Erg  Bd.  547
8  88  2.  u.  oben  S.  13.
5)  O.  6  387.  v.  K.  4  1368  ff.  *!)  §  90  LW.
9  PVBl.  21  163.