26  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

siehe  oben  S.  21)  als  unstatthaft  zurück.  1)  Im  übrigen  gelten  für
das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  diejenigen  Grundsätze,  welche
für  die  mündliche  Verhandlung  in  der  ersten  Instanz  maßgeblich  sind,
insbesondere  soweit  es  sich  um  Beiladung,  Bevollmächtigung,  Ergänzung
und  Berichtigung  der  Klage,  Anführung  der  Beweismittel,  Vorlegung
von  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücken,  die  Erhebung  und  Würdigung
des  Beweises  handelt,  nur  eine  Abänderung  der  Klage  ist  unstatthaft.)


Dem  Berufungsrichter  unterliegt  die  Nachprüfung  der  Entscheidung
in  vollem  Umfange,  er  ist  nicht  nur  wie  der  Revisionsrichter  auf
die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Vorentscheidung  beschränkt,  sondern
seine  Befugnis  gleicht  derjenigen  des  Richters  erster  Instanz.  3)  Auch
darf  der  Berufungsrichter,  obwohl  das  Landesverwaltungsgesetz  eine
ausdrückliche  Bestimmung  darüber  nicht  enthält,  in  geeigneten  Fällen
die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  in  die  Vorinstanz  zurückweisen.


Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung
desjenigen  Gerichts,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt
worden  war.“)

B.  Revision.

Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz
erlassenen  Endurteile  steht,  soweit  sie  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  endgültig,  oder  die  dagegen  stattfindenden  Rechtsmittel  in
abweichender  Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  die  Revision  an  das
Oberverwaltungsgericht  zu.  )  Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision
überhaupt  zugelassen  ist,  steht  es  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  zu,“)  aber
nicht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  welcher  gegen  ein  Endurteil
  des  Kreisausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
Berufung  eingelegt  hat.  Die  Revision  des  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  ist  von  der  Entscheidung  der  Vorfrage,  ob  das  öffentliche
Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist,  nicht  abhängig.)

1)  §  91  LVG.  *!)  §  93  Abs.  2  LVGE.

*)  §  92  Abs.  1  LVG.  9)  v.  K.  4  1377,  anders  bei  der  Berufung
„:)  O.  6  270;  35  95.  oben  S.  23  u.  21.  OV.  6  381  u.
*)  Pl.  13  396.  v.  K.  4  1375.  12  439.  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  163  zu
5)  §  92  Abs.  2  LVG.  u.  oben  S.  22.  *  93.

/  §  93  Abs.  1  2.