II.  Die  Rechtsmittel.  27

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung
oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,
insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
erlassenen  Verordnungen  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.)

Was  als  wesentlicher  Mangel  anzusehen  ist,  ist  Sache  des  freien
Ermessens  des  Revisionsgerichts,  absolute  Nichtigkeitsgründe,  wie  sie
§  551  ZPO.  aufstellt,  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.
Die  unrichtige  Bezeichnung  des  Rechtsmittels  schadet  nicht.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen
  Gericht  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat,
sie  ist  also  beim  Kreis=  und  nicht  beim  Bezirksausschusse  anzubringen,
wenn  gegen  ein  Urteil  des  Bezirksausschusses  in  zweiter  Instanz  das
Rechtsmittel  eingelegt  werden  soll.  Ebenso  hat  auf  Beschwerden  über
eine  Entscheidung  des  Kreisausschusses,  durch  welche  das  eingelegte
Rechtsmittel  der  Revision  zurückgewiesen  wird,  nicht  der  Bezirksausschuß,
sondern  das  Oberverwaltungsgericht  zu  entscheiden.3)  Die  Frist  zur
Anmeldung  der  Revision  ist  ebenso  wie  bei  der  Berufung  eine  zweiwöchige.“)
  In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete
Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,
oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.
Dies  ist  aber  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  die  materiellen  oder  prozessualen
  Gesetzesvorschriften  genau  zu  bezeichnen  sind,  deren  Verletzung
gerügt  wird,  der  Revisionsrichter  ist  vielmehr  bei  seiner  Entscheidung
nicht  an  die  von  den  Parteien  vorgebrachten  Anfechtungsgründe,  welche
zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht  sind,  gebunden.  5)

Im  übrigen  finden  hinsichtlich  der  formellen  Behandlung  des  Rechtsmittels,
  sowie  für  das  weitere  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz
die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  sinnentsprechende  Anwendung,
  eine  Abänderung  der  Klage  ist  auch  hier  unzulässig.)
Auch  eine  Anschlußrevision  ist  zulässig.))  Eine  Beiladung
Dritter  ist  in  der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  erlaubt.#

1)  v.  Br.  I  Anm.  165  zu  §  94.  Bezügl.  )  8  95  Abs.  1  u.  §  85  LVG.
der  Rechtspr.  des  OVG.  vgl.  v.  K.)  88  96  u.  97  LV.
4  1347  ff.  5  §  95  Abs.  1  20.

?)  PWlI.  21  432.  )  Näheres  siehe  PVBl.  22  8.

9  §95  Abs.  2  LVG.  v.  Br.  I  Anm.  155%)  O.  13  244.  v.  K.  4  1254  u.  oben
Abs.  4  zu  §  86.  PWl.  25  448.  S.  13.  Pl.  27  541.