28  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so
hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  urteilt  in  der  Sache  selbst,
wofern  sie  spruchreif  erscheint.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  weist  sie  das
Oberverwaltungsgericht  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach
der  Sachlage  geeignete  Instanz  zurück  und  verordnet  die  Wiederholung
  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  es  nach  seinem  Ermessen
mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist.  )  Für  das  Gericht,  an  welches
die  Sache  zurückverwiesen  ist,  sind  bei  erneuter  Verhandlung  und  Entscheidung
  nicht  nur  die  vom  Revisionsrichter  aufgestellten  Grundsätze  maßgebend,
  welche  zur  Aufhebung  der  Entscheidung  geführt  haben,  sondern
auch  diejenigen,  welche  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Sache
spruchreif  sei,  ausgesprochen  worden  sind.  Nach  der  Zurückverweisung
ist  jedoch  in  dieser  Instanz  die  Anführung  neuer  Tatsachen  zulässig,  auf
Grund  deren  gegebenenfalls  eine  von  den  Grundsätzen  des  Oberverwaltungsgerichts
  abweichende  Beurteilung  des  Tatbestandes  erfolgen  kann.)

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen
  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  bzw.  an
welches  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
zurückverwiesen  worden  ist.#)

OC.  Beschwerde  gegen  prozeßleitende  Verfügungen.

Auf  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  bei  den
Kreis=  und  Bezirksausschüssen  zum  Gegenstande  haben,  entscheidet  das
im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  endgültig.“)  Alle  Beschwerden
  sind  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Gericht,  gegen  dessen
Entscheidung  sie  gerichtet  sind,  einzulegen.  Wird  jedoch  die  Beschwerde
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  demjenigen  Gerichte  angebracht,
welches  zur  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als
gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in  solchen  Fällen  von  dem  angerufenen
Gerichte  zur  weiteren  Veranlassung  an  dasjenige  Gericht  abzugeben,
gegen  dessen  Beschluß  sie  gerichtet  ist.“)

Bei  der  Versäumung  der  Frist  kann  das  Gericht,  dessen  Entscheidung
angefochten  ist,  durch  Bescheid  oder  Vorbescheid  des  Vorsitzenden
namens  des  Gerichts  —  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse
mit  den  ernannten  Mitgliedern  —  die  Beschwerde  zurückweisen.  In
dem  Bescheide  ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  bei  dem  bescheidenden

1)  §§  98  u.  99  L.  8)  §  98  L.  siehe  oben  S.  22.
2)  §  101  L2WG.  OG.  9  41;  19  88.)  §  110  LW.
v.  K.  4  1346/47.  „)  §  111  Abs.  1  u.  4  LV.  u.  §  51  2W.