III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  29

Gerichte  anzubringende  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  übergeordnete
  Gericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.  y

Ist  die  Beschwerdefrist  gewahrt,  so  werden  die  Vorgänge  dem  angerufenen
  Gerichte  überreicht,  dessen  Vorsitzender  (beim  Bezirksausschusse
im  Einverständnisse  mit  den  ernannten  Mitgliedern)  wiederum  Vorbescheid
  erteilen  kann;  in  diesem  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß
sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
ab  den  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Gericht  zu  stellen,  )  dessen
Entscheidung  ist  dann  endgültig.-)

III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig.
gewordenen  Endurteile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  unter  denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange
und  innerhalb  derselben  Fristen  statt,  wie  nach  bürgerlichen  Prozeßgesetzen
  die  Nichtigkeitsklage  bzw.  die  Restitutionsklage.  Zuständig
  ist  aus  schließlich  das  Oberverwaltungsgericht.  Erachtet  letzteres
die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf,
verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach
der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung
oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  dieses  von  dem  Anfechtungsgrunde
  betroffen  wird.  9

Die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  findet  nicht  statt
gegen  die  im  Disziplinarverfahren  ergehenden  Endurteile,  ebensowenig
  gegen  die  in  Streitigkeiten  zweier  Armenverbände  gemäß
§  39  des  Z.  erlassenen  Endurteile  des  Bezirksausschusses,  endlich
auch  nicht  gegen  Vorentscheidungen  über  Konflikte).

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung
gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm
anderweitig  zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse
des  Oberverwaltungsgerichts  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  die  darin  zugrunde
  gelegten,  tatsächlichen  Feststellungen  als  maßgeblich  zu  betrachten.  )

Die  Bestimmungen  der  ZPO.,  welche  für  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  in  Betracht  kommen,  sind  folgende:

88  578—583  und  §§  585—589  gPOD.

9  §  111  Abs.  2  u.  §  86  Abs.  4  LVG.  5)  v.  Br.  I  Anm.  171  zu  §  100;  vgl.  8§  114
*)  §  111  Abs.  3  u.  §  64  LV.  LVG.

9  §  110  LVG.  9  §  101  L.  u.  oben  S.  28.

9  §  100  LW