30  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

IV.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,
wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle
  verhindert  worden  ist,  die  in  dem  Landesverwaltungsgesetze  oder
die  in  den  Gesetzen  für  Anstellung  der  Klage  bzw.  für  den  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  vorgeschriebenen
Fristen  einzuhalten.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn
der  Antragsteller  von  einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden  keine
Kenntnis  erlangt  hat.  Über  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht,  dem
die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht.  Letztere
ist  unter  Anführung  der  Tatsachen,  mittels  deren  der  Antrag  auf
Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel  innerhalb
  zwei  Wochen  nachzuholen.  Zur  Begründung  reicht  die  Behauptung
  eines  Rechtsirrtums  nicht  aus;  als  unabwendbarer  Zufall
gilt  ein  Versehen  der  Postverwaltung  bei  der  Bestellung  von  Briefen
für  die  Partei,  nicht  immer  die  Versehen  anderer  Vertreter.  Als
unabwendbarer  Zufall  ist  es  auch  nicht  anzusehen,  wenn  ein  an  unzuständiger
  Stelle  eingereichter  Schriftsatz,  z.  B.  ein  an  unzuständiger
Stelle  eingelegtes  Rechtsmittel,  von  dieser  Behörde  nicht  rechtzeitig  an
die  zuständige  Instanz  abgegeben  ist.  Der  Lauf  der  Frist  für  die
Wiedereinsetzung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  mit  welchem  das
Hindernis  behoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung  der  versäumten
Streithandlung  bzw.  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  statt.
Die  durch  Erörterung  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden
baren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller-  )  über  den
Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ist,  wenn  es  sich  um  eine  versäumte  Rechtsmittelfrist
  handelt,  nicht  von  dem  Gericht,  bei  welchem  die  Anmeldung  und
Rechtfertigung  des  Rechtsmittels  erfolgt,  sondern  von  demjenigen  Gericht
zu  befinden,  welches  über  das  Rechtsmittel  selbst  zu  entscheiden  hat.)

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  nicht  zulässig  bei
Berufungen  in  Streitsachen  der  Armenverbände,  sowie  im  Disziplinarverfahren.3)


Für  die  Wiedereinsetzung  im  Beschlußverfahren  gelten  weitergehende
  Bestimmungen.  (Vgl.  darüber  unten  S.  44.)

5  §  112  20.  év.  K.  4  1101  u.  1291.  OVG.  12  431.
5  v.  K.  41284  bis  1290.  v.  K.  1.  Erg.  ol.  .  Br.  I  Anm.  206  zu  §  112.
544.  O.  26  430;  25  433;  14  174;
36  452;  9  432;  34  449.