V.  Der  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt.  31

V.  Der  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt.

Die  Zentral=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden  sind
auch  für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandelnden
Angelegenheiten  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.
Letztere  findet  nicht  statt  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  im
Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere
Verwaltungsbehörde  zuständig  sei.  Vielmehr  ist  die  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  nur  unter  der  Behauptung  zugelassen,  daß  eine  bei
einem  ordentlichen  Gerichte  anhängige  Sache  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  verhandeln  sei.  Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufenen  Behörden  haben  ihre  Zuständigkeit
von  Amts  wegen  wahrzunehmen.  Wird  von  einer  Partei  in  erster
Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  erhoben,  so  kann  darüber  (durch
Zwischenurteil  oben  S.  21)  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufene  Behörde  und  eine  andere  Verwaltungsbehörde
  für  zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der
schriftlichen  Erklärungen  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden
und  nach  Anhörung  der  Parteien  in  der  mündlichen  Verhandlung  das
Oberverwaltungsgericht.  Das  gleiche  gilt  in  dem  Falle,  wenn
beide  Teile  sich  in  der  Sache  für  unzuständig  erklärt  haben.7)

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  ferner  im  Verwaltungsstreitverfahren
  über  die  Konfliktserhebung  im  Sinne  des  Gesetzes
betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und
Diensthandlungen  vom  13.  2.  1854  (GS.  S.  86)  gemäß  §  11  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  20.  5.  1898.  Die  Entscheidung  erfolgt  in  demselben
  Verfahren  wie  beim  Kompetenzkonflikt  unter  entsprechender  Anwendung
  der  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Vorschriften.)
Die  Konfliktserhebung  ist  zulässig,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
des  Beamten  glaubt,  daß  diesem  eine  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
nicht  zur  Last  falle.“)

Sowohl  bei  den  Entscheidungen  in  Kompetenzkonflikts-,  als  auch  bei
solchen  in  Konfliktssachen  wird  weder  ein  Kostenpauschquantum,

1)  §  113  LVWG.  8s8§  5  u.  6  der  Ver.  v..  114  LV.
1.  8.  1879  (GS.  S.  5789).  v.  Br.  5)  Näheres  im  §  1  Ges.  13.  2.  1854.
I  Anm.  207  zu  8  113  u.  v.  K.
4  1111  ff.