32  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

noch  werden  bare  Auslagen  erhoben,  ebensowenig  findet  eine  Erstattung
  der  den  Parteien  erwachsenden  Kosten  statt.  0

VI.  Die  Kosten.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.,)  Dies  bezieht
sich  jedoch  nicht  auf  die  Vollmachten,  weil  deren  Ausstellung  nicht
zum  Verfahren  gehört,  in  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  sind
die  Vollmachten  vermöge  der  diesen  Verbänden  allgemein  zustehenden
Stempelfreiheit  stempelsteuerfrei.

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen
  baren  Auslagen  des  obsiegenden  Teils  sind  dem  unterliegenden
  Teile  zur  Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts
  des  obsiegenden  Teils  hat  der  unterliegende  Teil  nur  insoweit
  zu  erstatten,  als  sie  für  die  Wahrnehmung  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder  dem  Oberverwaltungsgericht
  zu  zahlen  sind.  An  baren  Auslagen  für  die
persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse
  und  dem  Oberverwaltungsgericht  kann  die  obsiegende  Partei
nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie
vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben  würden,  es  sei  denn,  daß
ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  angeordnet  war.
Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  bestimmen  sich  nach  den  für  diese
bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften,  )  in  betracht
kommt  die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  20.  5.  1898  (RGBl.  S.  692).

Hieraus  folgt,  daß  ein  Rechtsanwalt  in  dem  Verfahren  vor  dem
Kreisausschusse  von  dem  unterliegenden  Teile  niemals  Gebühren
  erstattet  verlangen  kann,  dies  hindert  jedoch  nicht,  daß  er  die
ihm  gesetzlich  zustehenden  Gebühren  von  seinem  Auftraggeber  fordern
darf.  Vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht
  kann  ein  Rechtsanwalt  folgende  Gebühren  von  dem  unterliegenden
  Teile  beanspruchen:

a)  Verhandlungsgebühr  zu  110,  wenn  kontradiktorisch  verhandelt
  wird,  gemäß  §  13  Z.  2  u.  §  9  GO.  und  zu  5/10
bei  nicht  kontradiktorischer  Verhandlung;

b)  weitere  Verhandlungsgebühr  zu  5/0  nach  Erledigung
eines  selbständigen  Beweisbeschlusses  gemäß  §  17  und  §9  GO.;

13  Abs.  5  LVG.  Schlußsatz.  2)  v.  Br.  I  Anm.  173  zu  §  102.

1)  §  1
l  102  2.  9  §  103  2.  Abs.  1  u.  8.

9)