VI.  Die  Kosten.  33

c)  die  Prozeßgebühr  zu  5/10  gemäß  §  43  und  §  9  CO.;
d)  gegebenenfalls  Beweisgebühr  mit  5/10  und  Vergleichsgebühr
  mit  19/10  oder  5/1  gemäß  §  13  Z.  4  u.  3  u.  8  18  GO.;

die  Erhebung  von  Schreibgebühren  ist  unzulässig.)

Die  obsiegende  Partei  darf  ihre  tatsächlich  entstandenen  Reisekosten
und  Auslagen  vor  dem  Kreisausschusse  stets  erstattet  verlangen,
gleichgültig,  ob  ihr  persönliches  Erscheinen  angeordnet  war  oder  nicht.
Bei  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht  darf  die
obsiegende  Partei  nicht  ohne  weiteres  das  in  Anspruch  nehmen,  wasdie
  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen
hätten,  vielmehr  sind  in  erster  Linie  nur  die  tatsächlich  erwachsenen
Auslagen  zu  erstatten,  wenn  diese  aber  höher  sind,  als  die  Gebühren
eines  Rechtsanwalts,  sind  sie  entsprechend  herabzusetzen;  war  das
persönliche  Erscheinen  angeordnet,  so  können  die  tatsächlichen  Auslagen
  in  Rechnung  gestellt  werden,  selbst  wenn  sie  die  Anwaltsgebühren
übersteigen.)

Die  Reisekosten  und  Tagegelder,  welche  Gemeindebeamten  auf
Grund  von  Gemeindebeschlüssen  oder  statutarischen  Anordnungen
zu  zahlen  sind,  können  in  voller  Höhe  verlangt  werden,  wenn  das
persönliche  Erscheinen  angeordnet  war,  anderenfalls  sind  sie  nur  in
Höhe  der  gesetzlichen  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  erstattungsfähig.")

Auch  der  Beigeladene  kann  im  Falle  seines  Obsiegens  seine  baren
Auslagen  erstattet  verlangen.")

Bei  dem  teilweisen  Unterliegen  beider  Parteien  sind  die  Kosten
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  entsprechend  zu  verteilen.5)

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  fallen  dem  obsiegenden  Teile
zur  Last,  soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.“)

Im  Endurteile  (auch  Bescheide)  ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes,
  und  zwar  im  Tenor  festzusetzen.))

An  Gerichtskosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,
welches  im  Höchstbetrage  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksausschusse
  60  4(,  bei  dem  O.  150  nicht  übersteigen  darf.-)
Für  die  Berechnung  des  Pauschquantums  ist  von  dem  Minister  des

1)  Siehe  Aufsatz  im  PVBl.  26  936  —  v.  K.  4  1387  u.  oben  S.  13.  v.  Br.
OVG.  30.  10.  1897  —  II  1692.  I  Anm.  175  zu  §  103.
2)  v.  K.  4  1383  u.  1384.  OVG.  8  428;  ))  v.  K.  4  1387.  PVVBI.  7  20.
18  447.  v.  Br.  I  Anm.  174  zu  9  8  104  LW.
g  108.  )  §  103  Abs.  2  LVG.  v.  K.  4  1391.
„)  PW.  23  27.  OV.  17.  12.  1901  OVG.  3  383.
—  III  1808.  9  §  106  2.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.