34  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Innern  und  der  Finanzen  ein  Zirkular  und  Tarif  vom  27.  Februar  1884
(VMl.  S.  30)  erlassen  worden.

Die  Erhebung  des  Pauschaguantums  findet  nicht  statt:

1.  wenn  der  unterliegende  Teil  eine  öffentliche  Behörde  jist,
insoweit  die  angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  nicht  lediglich
die  Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
  Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baren  Auslagen
  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden  Teils  fallen  demjenigen  zur
Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde
zu  tragen  hat;

2.  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige,  mündliche  Verhandlung
  erfolgt  ist;

3.  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  §§  60—62  des
Gesetzes  vom  8.  3.  1871  betr.  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  (GS.  S.  130);

4.  bei  dem  Bezirksausschusse  und  Oberverwaltungsgericht,  soweit  die
Berufung  oder  Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
bzw.  des  Bezirksausschusses  eingelegt  worden  war;

5.  von  denjenigen  Personen  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden
in  den  die  Verwaltung  der  Armenpflege  betr.  Angelegenheiten,  denen
nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

Der  Fiskus  ist  danach  ohne  Einschränkung  von  Kosten  befreit.)

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  aber  nicht  von  der  Zahlung  der
baren  Auslagen,  auch  im  übrigen  haben  die  im  Streitverfahren
als  Partei  unterliegenden  öffentlichen  Behörden  die  baren  Auslagen
des  Verfahrens  und  der  Gegenpartei  zu  erstatten.  5)

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für
jede  Instanz  von  dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst
anhängig  gewesen  ist.  Die  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung
  durch  den  unterliegenden  Teil  liquidierten  Auslagen  werden
für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gericht  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache
in  erster  Instanz  anhängig  gewesen  ist.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß
  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Be-1)

  8  107  WWG.  v.  Br.  I  Anm.  185,)  O.  3  358;  5  453.
bis  188  zu  §  107.  Zu  Z.  3:  Diese  5)  v.  K.  4  1891  u.  1386.  O0.  3  168;
Bestimmung  ist  gegenstandslos  ge-  5  291.  Vgl.  §§  8,  9  Prer  KG.
worden,  weil  der  Kreisausschuß  jetzt  25.  6.  1895  in  Fassung  Bek.  6.  10.1899
im  Beschlußverfahren  entscheidet  (8  43  (GS.  325).
ZG.).