VI.  Die  Kosten.  35

schwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz
ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
statt.  )  Die  Erteilung  eines  Bescheides  ist  unzulässig.)  Nach  der
Verfügung  des  Ministers  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  26.  5.  1880
(V#WMl.  S.  161)  sind  die  von  dem  Kreisausschusse  und  dem  Bezirksausschusse
  festgesetzten  Kosten  nicht  unmittelbar  nach  beendeter  Instanz,
sondern  erst  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  einzuziehen.  Nach
dem  Erlasse  derselben  Minister  vom  22.  4.  1897  (VMl.  S.  95)  ist  von
der  Einziehung  der  bei  dem  Bezirksausschusse  und  Oberverwaltungsgericht
im  Verwaltungsstreitverfahren  entstandenen  baren  Auslagen  dann
abzusehen,  wenn  sie  der  Staatskasse  zur  Last  fallen.  Die  Entscheidung
über  den  Kostenpunkt  kann  nur  gleichzeitig  mit  derjenigen  in  der
Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten  werden.)
Eine  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  kann  von  den  Parteien  auch
dann  verlangt  werden,  wenn  der  Streit  in  der  Hauptsache  erledigt  ist.
Die  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  in  der  Hauptsache  hat  auch  dessen
Verlust  bezüglich  der  Kosten  zur  Folge.)

Dem  unterliegenden  Teile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  30  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  3.  1879
(GS.  S.  145)  oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,
gänzliche  oder  teilweise  Kostenfreiheit  bzw.  Stundung  bewilligt
werden.  Gegen  den  das  Gesuch  ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen  ablehnenden  Beschluß
des  Bezirksausschusses  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das
Oberverwaltungsgericht  statt.  )  Die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  über  das  Armenrecht  finden  auf  das  Verwaltungsstreitverfahren
  keine  unmittelbare  Anwendung,  so  benötigt  es  insbesondere  nicht
der  Ausstellung  eines  Armutszeugnisses,  dies  erübrigt  sich  schon
deshalb,  weil  im  Verwaltungsstreitverfahren  es  vor  Zulassung  der
Klage  keines  Kostenvorschusses  bedarf  und  ebensowenig  ein  Zwang  zur
Bestellung  eines  Rechtsanwalts  besteht.  In  der  Regel  wird  daher
über  die  zu  bewilligende  Kostenfreiheit  erst  nach  beendetem  Streitverfahren
  zu  entscheiden  sein.  Kostenfreiheit  kann  unter  Umständen  auch

4)  §  108  LVG.  auch  in  Streitsachen  der  )  §  105  LV.
Armenverbände.  v.  Br.  I  Anm.  197  v.  K.  4  1393.  OVG.  28  9.  PWl.
zu  §  108.  16  291.

„)  v.  Br.  I  Anm.  195  zu  §  108.  5)  §  109  LVG.

3*