36  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

wegen  unrichtiger  Behandlung  der  Sache  durch  die  Vorinstanzen  zugestanden
  werden.)

§  4.  Das  Beschlußverfahren.

I.  Allgemeine  Grundsätze.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  tritt  nur  dann  ein,  wenn  das  Gesetz
von  der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen,  oder  von  der
Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren,  oder  durch  Endurteil,
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusse,  oder  einem
Verwaltungsgericht  spricht,  oder  wo  dieses  Verfahren  sonst  gesetzlich
vorgeschrieben  ist.  In  allen  anderen  Angelegenheiten  ist  das  Verfahren
des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des  Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren,
  der  Provinzialrat  verfährt  nur  in  letzterem.:)

Die  Beschlußbehörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten
  Akten,  sofern  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung
  vorschreibt.  Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen  als
in  dem  Gesetze  ausdrücklich  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Beteiligten
bzw.  deren  mit  Vollmacht  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts
  zur  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen.  )  Trotz  des
von  einer  Partei  gestellten  Antrages  auf  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  bleibt  deren  Ansetzung  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.
  Ausdrücklich  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  die  mündliche  Verhandlung
  nur  in  dem  Verfahren  gemäß  §§  20,  21  der  Reichsgewerbeordnung.


Findet  eine  mündliche  Verhandlung  im  Beschlußverfahren
statt,  so  sind  die  Vorschriften  über  die  Ladung,  das  Ausbleiben  der
Parteien,  die  Einreichung  von  Schriftsätzen,  die  Abgabe  von  Erklärungen.
in  der  mündlichen  Verhandlung,  Abänderung  der  Anträge  und  Bevollmächtigung
  dem  Verfahren  in  Verwaltungsstreitsachen  entsprechend  anzuwenden.
  Ebenso  sind  die  Bestimmungen  über  die  Offentlichkeit  der
mündlichen  Verhandlung,  die  Sitzungspolizei,  sowie  die  Zuziehung  eines
Protokollführers  zu  beachten,  auch  für  die  Zustellung  finden  die
für  das  Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Bestimmungen  entsprechende
Anwendung.  5)

1)  v.  K.  4  1391.  PVBl.  9  36;  16  334.9  Siehe  S.  37  u.  38.

v.  Br.  I  Anm.  200  zu  §  109.  5)  §  119  Abs.  3  2G.  u.  oben  S.  16  ff.
*)  §  654  Abs.  2,  3  u.  4  LV.  u.  S.  22.  88  68,  71,  72,  73  u.  75
*  )  §  119  Abs.  1  u.  2  LVG.  LVG.