I.  Allgemeine  Grundsätze.  37

Für  die  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises  kommen  die  für  das
Verwaltungsstreitverfahren  geltenden  Vorschriften  (88  76—79  LV.)
sinngemäß  und  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  gegen  den  eine
Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
aussprechenden  Beschluß  des  Kreis(Stadthausschusses  den  Beteiligten
die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster
oder  zweiter  Instanz  ergangenen  Beschluß  des  letzteren  oder  des  Provinzialrats
  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zusteht.  1)

An  den  Verhandlungen  der  Behörde  können  unter  Zustimmung  des
Kollegiums  technische  Staats=  oder  Kommunalbeamte  mit  beratender
Stimme  teilnehmen.)

Für  das  Verfahren  gemäß  den  §§  17—24  und  49  der  Gewerbeordnung
  gelten  folgende  besonderen  Vorschriften:s)  Das  Verfahren  ist
ein  Beschlußverfahren,  kein  Verwaltungsstreitverfahren,  auch  wenn
mehrere,  widersprechende  Beteiligte  vorhanden  sind  und  die  mündliche
Verhandlung  stattfindet.  Von  dem  reinen  Beschlußverfahren  nach
§§  115—126  des  Landesverwaltungsgesetzes  unterscheidet  es  sich,  abgesehen
von  der  Vorbereitung  des  Beschlusses  gemäß  §§  17—20  der  Gewerbeordnung
  durch  folgende  Vorschriften:  Die  mündliche  Verhandlung
steht  nicht  im  Ermessen  des  Gerichts,  sondern  sie  muß  stattfinden,
wenn  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  ein  Einspruch  erhoben  ist.
Wenn  kein  Einspruch  eingelegt  wird,  so  kann  auf  Grund  der  Akten
entschieden  werden,  doch  steht  dem  Antragsteller,  wenn  seinem  Begehren
nicht  in  vollem  Umfange  stattgegeben  wird,  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  zu.")  Hinsichtlich  der  Beweisaufnahme  kann  die  Behörde
  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  veranlassen,  Zeugen  und
Sachverständige  laden  und  eidlich  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen
Beweis  in  vollem  Umfange  erheben,  aber  auch  solchen  von  Amts  wegen
anordnen.)  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Landesverwaltungsgesetzes
  ergänzende  Anwendung.-)  Über  Beschwerden  der  Zeugen  und
Sachverständigen  entscheidet  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.))
Auf  die  Offentlichkeit  der  Verhandlung  finden  die  §§  173—176  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  Anwendung.  s)  Die  Entscheidung  erfolgt

1)  §  120  LVG.  u.  oben  S.  19  ff.  98  §  21  Z.  2  GewO.

*)  §  118  LVG.  5)  §  21  Z.  1  Gew,.

:)  Siehe  Friedrichs  ZG.  S.  205  ff.,  9)  76—79,  120  LVG.,  oben  S.  18  ff.
ogl.  auch  Nr.  11  ff.  Ausführungss  )  §  113  Z6.
anweis.  z.  GewO.  vom  1.  5.  1904  )  §  21  Z.  5  Gew.
(GWBl.  S.  123).