38  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

durch  das  Kollegium,  ein  Bescheid  durch  den  Vorsitzenden  ist  unzulässig.)
  Die  Verkündung  der  Entscheidung  muß,  sofern  eine  mündliche
  Verhandlung  stattgefunden  hat,  in  öffentlicher  Sitzung  erfolgen
und  kann  nicht  durch  Zustellung  ersetzt  werden.))  Die  durch  unbegründete
  Einwendungen  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Widersprechenden,
alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem  Unternehmer
  zur  Last.  In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen
Anlage  wird  zugleich  die  Verteilung  der  Kosten  festgesetzt.3)  Zur  Erhebung
  von  Einwendungen  ist  jedermann,  auch  die  beteiligten  Behörden
  befugt,  insoweit  ist  das  Verfahren  ein  Popularverfahren.“)
Die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörigen  Einwendungen  müssen  im
Konzessionsverfahren  erledigt  werden,  die  dem  Privatrechte  angehörenden
  Einwendungen  sind  von  der  Konzessionsbehörde  zu  prüfen,
doch  behält  der  Berechtigte  die  Befugnis  zur  nachträglichen  Klageerhebung
  im  Zivilprozesse,  einerlei  ob  er  die  Einwendung  angemeldet
  hat  oder  nicht.  Beruht  die  Einwendung  auf  einem  besonderen,
privatrechtlichen  Titel  (Vertrag,  letztwillige  Verfügung,  Grunddienstbarkeit),
  so  ist  sie  vom  Verwaltungsgericht  nicht  zu  erörtern,
sondern  ohne  weiteres  zur  gerichtlichen  Entscheidung  zu  verweisen.  In
diesen  Fällen  kann  aber  der  Anspruch  nur  aus  §  26  der  Gewerbeordnung
  erhoben  werden.  5)  «

Als  Rechtsmittel  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  statt,  sofern  bei  Stauanlagen  Landes  kulturinteressen
  in  Betracht  kommen,  ist  der  Minister  für  Landwirtschaft
  zuzuziehen..))  Die  Beschwerde  kann  sowohl  bei  der  angegriffenen
  Behörde,  als  auch  bei  dem  Minister  eingelegt  werden.  Berechtigt
  zur  Einlegung  der  Beschwerde  sind  der  Antragsteller  und  diejenigen,
  welche  in  erster  Instanz  Einwendungen  erhoben  haben.  Die
Beschwerde  muß  innerhalb  einer  zweiwöchigen  Frist  eingelegt  und
gerechtfertigt  werden.)7)

II.  Bescheid  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  des  Kreis(Stadthausschusses  ist  befugt,  in  Fällen,
welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und
Rechtsverhältnis  klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im

1)  §  21  Z.  1  Gew.  5)  §  19  GewO.

:)  §  21  Z.  2  GewO.  9  §  113  ZG.

9  §  22  GewO.  !)  §§  20  u.  21  GewO.  Z.  30  AusfAnw.
)  O.  3  189.  §  18  Gem.