II.  Bescheid  des  Vorsitzenden.  39

Gesetze  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet  ist,  namens  der  Behörde
  Verfügungen  zu  erlassen  und  Bescheide  zu  erteilen.  Die  gleiche
Befugnis  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrats
  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  eine  Abänderung  der  durch
Beschwerde  angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  bzw.
des  Bezirksausschusses  nur  unter  Zustimmung  des  Kollegiums
erfolgen  darf.  In  den  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
erlassenen  Verfügungen  und  Bescheiden  ist  den  Beteiligten,  sofern  deren
Anträgen  nicht  stattgegeben  wird,  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,
innerhalb  zwei  Wochen  auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen
  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,  welches  zulässig  wäre,
wenn  die  Verfügung  bzw.  der  Bescheid  auf  Beschluß  des  Kollegiums
erteilt  wäre.  Wird  auf  Beschlußfassung  angetragen,  so  muß  solche
zunächst  erfolgen.  Hat  einer  der  Beteiligten  auf  Beschlußfassung  angetragen,
  ein  anderer  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem
Antrage  auf  Beschlußfassung  stattgegeben.  Wird  weder  auf  Beschlußfassung
  angetragen,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  gilt  die  Verfügung
  bzw.  der  Bescheid  als  endgültiger  Beschluß.  Für  den  Antrag
auf  Beschlußfassung  des  Kollegiums  finden  die  nach  den
§§  52  u.  53  L  VG.  für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung,
  d.  h.  der  Antrag  ist  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
zwei  Wochen  nach  Zustellung  anzubringen.  Der  Vorsitzende  hat  dem
Kollegium  von  allen  in  dessen  Namen  erlassenen  Verfügungen  und
erteilten  Bescheiden  nachträglich  Mitteilung  zu  machen.)

Die  Befugnis  zur  Bescheiderteilung  im  Beschlußverfahren  ist  sonach
weitergehend,  als  im  Verwaltungsstreitverfahren,  sie  ist  nicht  nur  für  den
Fall  der  Evidenz,  sondern  auch  dann  gegeben,  wenn  die  Angelegenheit  unaufschiebbar
  ist,  ferner  erteilt  auch  beim  Bezirksausschusse  der  Vorsitzende
  den  Bescheid  allein,  ohne  daß  es  eines  Einverständnisses
der  ernannten  Mitglieder  bedürfte.  Das  Recht  zum  Erlasse  eines  Bescheides
  bezieht  sich  auch  auf  solche  Verfügungen,  welche  auf  dem  Gebiete
  der  Geschäftsleitung  liegen.2)

Die  Zustimmung  des  Kollegiums  zum  Beschlusse  des  Einzelbeamten
  ist  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet:

a)  zum  Erlasse  und  zur  Außerkraftsetzung  von  Polizeiverordnungen
  (S8  139,  142,  145  LV.);

b)  zur  Versagung  der  Bestätigung  der  Wahlen  von  Gemeindebeamten
  (8  84  LGO.,  §  21  Abs.  2  St  O.  u.  §  13  ZG.);

1)  §  117  LVG.  v.  K.  1  330.  OLG.]p  v.  Br.  I  Anm.  210  zu  §  117.
10  357.