40  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

c)  zu  versagenden  Beschlüssen  des  Ober=  und  Regierungspräsidenten
  in  Sparkassenangelegenheiten  (88  52
u.  53  ZG.);

d)  bei  der  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
21.  12.  1846  betr.  die  bei  dem  Bau  von  Eisenbahnen
beschäftigten  Handarbeiter  (GS.  1847  S.  21),  auf  andere
öffentliche  Bauausführungen  (Kanal=  und  Chausseebauten  usw.)
gemäß  §  26  der  gedachten  Verordnung  (§  144  ZG.);

e)  bei  der  Genehmigung  von  Kreistagsbeschlüssen  gemäß
88  19  und  20  Kr.  u.  Pr  AbG.

III.  Die  Beschwerde.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die
in  erster  Instanz  ergehenden  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  statt,  sofern  nicht
nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes:

1.  die  Beschlüsse  end  gültig  sind,

2.  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen  Behäörden
übertragen  ist.

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
und  die  Beschlüsse  des  Provinzialrats  sind  end  gültig,  sofern  das  Gesetz
nicht  im  einzelnen  anders  bestimmt.  Die  gleichen  Bestimmungen  finden
auf  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze  von  dem  Landrate  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses,  von  dem  Regierungspräsidenten  unter
Zustimmung  des  Bezirksausschusses  und  von  dem  Oberpräsidenten
unter  Zustimmung  des  Provinzialrats  gefaßten  Beschlüsse  entsprechende
Anwendung.  1)  Die  von  den  betr.  Einzelbeamten  unter  Zustimmung
des  Kollegiums  gefaßten  Beschlüsse  gelten  rücksichtlich  der  Zulässigkeit
der  Beschwerde  als  Einheit.  2

In  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  in  den  Fällen,
in  welchen  er  in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den
übrigen  Fällen  der  zuständige  Minister.  s)  Zur  Zuständigkeit  des
Bezirksausschusses  für  den  Stadtkreis  Berlin  gehören  diejenigen  im
Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  welche  im  einzelnen
  durch  die  Gesetze  seiner  Zuständigkeit  überwiesen  werden,  in  betreff
der  übrigen  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten  tritt

1)  §  121  L.  9  §  43  Abs.  1  LV.
9  v.  Br.  I  Anm.  217  zu  §  122.