II.  Die  Beschwerde.  41

für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident  an  die  Stelle  des
Bezirksausschusses,  soweit  nicht  in  den  Gesetzen  ein  anderes  bestimmt  ist.1)
Die  Stadtkreise  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg  und
Rixdorf  bilden  den  Landespolizeibezirk  Berlin.  Landespolizeibehörde
  ist  der  Polizeipräsident  von  Berlin.
Für  die  Stadtkreise  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  werden
folgende  Bestimmungen  getroffen:

a)  die  Zuständigkeit  des  Regierungspräsidenten  zu  Potsdam  in
polizeilichen  Angelegenheiten,  insbesondere  hinsichtlich  des
Polizeiverordnungsrechts,  der  Aufsicht  über  die  Ortspolizeiverwaltung
  und  der  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen
Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  wird  mit  Einschluß  der
Dienstaufsicht  über  die  bei  den  Ortspolizeibehörden  angestellten
Beamten  auf  den  Polizeipräsidenten  von  Berlin  übertragen.


b)  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  für
die  bei  den  Ortspolizeibehörden  angestellten  Beamten  tritt  an
die  Stelle  der  Regierung  in  Potsdam  das  Polizeipräsidium
  in  Berlin.

c)  Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  zu  Potsdam  in
polizeilichen  Angelegenheiten  geht  auf  den  Bezirksausschuß
  zu  Berlin  über.  Soweit  jedoch  der  Oberpräsident
in  betreff  der  im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten
  für  den  Stadtkreis  Berlin  an  Stelle  des  Bezirksausschusses
  zuständig  ist,  tritt  er  auch  für  die  Stadttkreise
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  an  die  Stelle  des
Bezirksausschusses.

d)  In  den  Fällen  der  §§  115,  117  des  Zuständigkeitsgesetzes
und  in  dem  Falle  des  §  3  der  Verordnung  vom  31.  12.  1883
(GS.  1884  S.  7)  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juli  1883  betr.  Abänderung  der  Gewerbeordnung  beschließt
an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der  Polizeipräsident  von
Berlin.  Gegen  den  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

e)  Soweit  in  polizeilichen  Angelegenheiten  der  Provinzialrat
in  erster  Instanz  zu  beschließen  hat,  tritt  an  seine  Stelle  der
Oberpräsident,  soweit  er  in  zweiter  Instanz  zu  beschließen
hat,  der  zuständige  Minister.

1)  §  43  Abs.  3  2.  )  Vgl.  88  1  u.  2  des  Ges.  v.  13.  6.  1900
(GS.  S.  247).