42  §  4.  Das  Beschlußverfahren.

Die  Beschwerde  ist  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  sie
gerichtet  ist,  anzubringen.  Wird  sie  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei
derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung  darüber  zuständig
  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in  solchen
Fällen  von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an
diejenige  Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.  #)
Der  Vorsitzende  prüft,  ob  das  Rechtsmittel  rechtzeitig  angebracht  ist.
Ist  die  Frist  versäumt,  so  weist  er  das  Rechtsmittel  ohne  weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  (Vorbescheid)  zurück.2)  In  letzterem
ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  diejenige  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung
  in  der  Sache  berufen  ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide
verbleibe.  Ist  die  Frist  gewahrt  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,
so  wird  die  Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  dieser  zur  schriftlichen
  Gegenerklärung  innerhalb  zwei  Wochen  zugefertigt.  Die  Gegenpartei
  kann  sich  dem  Rechtsmittel  anschließen,  selbst  wenn  die  Frist
verstrichen  ist.  Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  erhält  der
Beschwerdeführer.  Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde,  sowie  zur
Gegenerklärung  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der
Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt
werden.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen  mittels  Berichts  derjenigen
Behörde  eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
zusteht.))

Die  Einlegung  der  Beschwerde  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  auch  den  Vorsitzenden  der  Behörden  zu.  Will  der  Vorsitzende
  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies  dem
Kollegium  sofort  mitzuteilen.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  bleibt
in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt,  sie
erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Beschwerde
eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Zustellung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.  Die  Gründe  der  Beschwerde
sind  den  Beteiligten  zur  schriftlichen  Erklärung  innerhalb  zwei  Wochen
mitzuteilen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen  der
Behörde  einzureichen,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
zusteht.  Eine  vorläufige  Vollstreckung  des  mit  der  Beschwerde  angefochtenen
  Beschlusses  ist  in  diesen  Fällen  ausgeschlossen.'))  Zweifelhaft
  ist,  ob  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Beschlußfassung

)  §  122  Abs.  1  u.  LVG.  90  122  Abs.  1—4  2.
*))  Siehe  oben  S.  11.  98  128  22.