IV.  Anfechtungsrecht  endgültiger  Beschlüsse  durch  den  Vorsitzenden.  43

über  die  Beschwerde  anderen  Behörden  übertragen  ist  (oben  S.  40),
die  Beschwerdefrist  allgemein  zwei  Wochen  beträgt,  jedenfalls  wird  es  sich
in  der  Praxis  empfehlen,  diese  Frist  zu  wahren.

Da  nach  §  50  Abs.  2  LVG.  die  Beschwerde  vorbehaltlich  abweichender
  besonderer  Bestimmungen  des  Gesetzes  dann  ausgeschlossen,
soweit  das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist,  so  ist  die  Beschwerde
überall  da  unzulässig,  wo  gegen  einen  Beschluß  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  bei  derselben  Behörde,  bzw.  gegen  den
Beschluß  des  Bezirksausschusses  die  Klage  bei  derselben  Behörde  stattfindet.
  )

Die  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  der  Beschwerde  finden  nicht
nur  gegen  die  Kollegialbeschlüsse  der  Behörden,  sondern  auch
gegen  die  Vorbescheide  des  Vorsitzenden  gemäß  §  117  LWG.  (oben
S.  38  ff.)  Anwendung.  1

über  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  und  die
Kosten  betreffen,  beschließt  endgültig  die  in  der  Hauptsache  zunächst
höhere  Instanz.)  "

IV.  Aufechtungsrecht  endgültiger  Beschlüsse  durch  den  Vorsitzenden.

Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialrats,
  der  Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  und  der  Landrat  bzw.  der  Vorsitzende  des  Kreis  (Stadt)=ausschusses
  endgültige  Beschlüsse  dieser  Behörden  mit  ausschiebender
Wirkung  anfechten,  wenn  die  Beschlüsse  die  Befugnisse  der  Behörden
überschreiten  oder  das  bestehende  Recht,  insbesondere  auch  die  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  verletzen.
  Die  Anfechtung  erfolgt  mittels  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.)
  Die  Klage  ist  an  keine  Frist  gebunden,  ihre
Voraussetzung  ist,  daß  der  angefochtene  Beschluß  eine  durch  seine  Aufhebung
  zu  beseitigende  rechtliche  Wirkung  äußern  würde.  Damit  sind  die
Beschlüsse  der  bezeichneten  Behörden  lediglich  einer  Rechtskontrolle,
nicht  aber  einer  Nachprüfung  hinsichtlich  ihrer  Angemessenheit  und
Zweckmäßigkeit  unterworfen.")  Die  Klage  greift  auch  Platz  bei  Beschlüssen,
  welche  durch  Reichsgesetz  geregelte  Angelegenheiten  zum
Gegenstande  haben.  Bei  der  Klage  kann  auch  über  Rechte  Dritter
entschieden  werden,  welche  nicht  als  Parteien  zu  dem  Streitverfahren

1)  v.  Br.  I  Anm.  215  a,  216  u.  218  zu  9)  8  126  Abs.  1  L.
§  121.  v.  K.  4  84.  O#.  30  334.50  O.  36  371;  29  69;  30  162.  v.  K.
5)  §  126  2.  1.  ErgBd.  1  397.