44  8  4.  Das  Beschlußverfahren.

hinzugezogen  werden  müssen.1)  Dieser  Anfechtung  unterliegen  nicht
solche  Beschlüsse,  welche  entweder  die  Leitung  des  Verfahrens  betreffen
oder  die  Beschlußfassung  in  der  Hauptsache  materiell  vorbereiten,
oder  welche  überhaupt  keine  die  Rechte  Dritter  berührenden  Verwaltungsakte,
  sondern  eine  Meinungsäußerung,  ein  Gutachten  enthalten.)
Andererseits  findet  die  Klage  auch  gegen  solche  Beschlüsse  statt,  welche
lediglich  die  Zuständigkeit  der  angerufenen  Beschlußbehörde  verneinen..)
  Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  in  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht
  einen  besonderen  Vertreter  zu  wählen.“)

Durch  die  Anfechtungsklage  wird  das  Oberververwaltungsgericht
nur  zur  Aufhebung  des  Beschlusses,  aber  nicht  zur  Entscheidung  in
der  Sache  selbst  an  Stelle  der  beklagten  Beschlußbehörde  berufen.  Die
erneute  Beschlußfassung  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  deren  Beschluß
aufgehoben  ist.  5)

V.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Bezüglich  der  Beschwerde  (auch  der  Rechtsmittelbeschwerde)  kann  die
angerufene  Behörde  in  Fällen  unverschuldeter  Fristversäumung
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.“)

Voraussetzung  ist  ein  dahingehender  Antrag,  welcher  mit  der  materiellen
  Beschwerde  verbunden  werden  kann;  angerufene  Behörde  ist
diejenige,  welche  zur  materiellen  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
berufen  ist.  Bei  der  Prüfung  der  Frage,  was  als  unverschuldete  Fristversäumung
  anzusehen  ist,  gelten  nicht  die  engen  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  erlassenen  Bestimmungen,  vielmehr  unterliegt  die  Beurteilung
  im  wesentlichen  dem  Ermessen  der  angerufenen  Behörde.  Die
Wiedereinsetzung  ist  nicht  an  eine  bestimmte  Form  gebunden,  sie  kann
stillschweigend  dadurch  gewährt  werden,  daß  ein  sachlicher  Bescheid
ergeht,  andererseits  gilt  nicht  jedes  sachliche  Eingehen  als  Gewährung
der  Wiedereinsetzung.))

Die  Wiedereinsetzung  findet  auch  bei  Versäumung  von  Einspruchsfristen
  statt.s)

1)  v.  K.  4  198,  298,  304.  OG.  25  314,|  52  Abs.  2  LVG.

373;  31  327.  *!)  OBG.  21  244;  26  254;  30  294;
M  v.  Br.  I  Anm.  223  zu  §  126.  35  138.  v.  K.  4  1210,  1290,  1291.
2)  v.  K.  2  542  u.  1.  Erg  Bd.  52.  OVG.  PvBl.  23  122;  25  197;  22  281;

18  149;  37  165.  vgl.  oben  S.  30.

9  8  §  126  Abs.  2  LVG.  ")  P.  21  S.  376.
)  OG.  10.  4.  1894  Nr.  I  401.