VI.  Die  Kosten.  8  5.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreit=  u.  Beschlußverfahren.  45

VI.  Die  Kosten.

In  dem  Beschlußverfahren  wird  ein  Kostenpauschquantum  nicht
erhoben,  ebensowenig  haben  die  Beteiligten  ein  Recht,  den  Ersatz  ihrer
baren  Auslagen  zu  fordern.  Jedoch  können  die  durch  Anträge  und
unbegründete  Einwendungen  erwachsenden  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher
den  Antrag  gestellt,  bzw.  den  Einwand  erhoben  hat.  Die  sonstigen
Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  fallen  demjenigen  zur  Last,
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat.1)

Hinsichtlich  des  Beschlußverfahrens  ist  nicht  wie  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  allgemein  Stempelfreiheit  vorgeschrieben.  Es
finden  deshalb  die  Vorschriften  des  preußischen  Stempelsteuergesetzes  vom
31.  7.  1895  namentlich  bei  Erlaubniserteilungen,  Genehmigungen  usw.
Anwendung;  auch  der  Ausfertigungsstempel  gemäß  Tarisstelle  10  dieses
Gesetzes  kommt  dementsprechend  zur  Hebung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  Genehmigungen,  welche  lediglich  im  öffentlichen  Interesse
erfolgen,  Stempelsteuerfreiheit  eintritt.)

Bei  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  behält  es  sein  Bewenden.)


§  5.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreit=  und  im
Beschlußverfahren.

Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  im  Beschlußverfahren
  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.
Die  Vollstreckung  wird  namens  der  Behörde,  welche  in  der  ersten
Instanz  entschieden  bzw.  beschlossen  hatte,  von  deren  Vorsitzenden
verfügt.  Uber  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des  Vorsitzenden
entscheidet  die  Behörde.  Gegen  die  Entscheidung  der  Behörde  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  im  Instanzenzuge  zunächst
höhere  Behörde  statt.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.)

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Fiskus,  sowie  gegen  die  unter
Staatsaufsicht  stehenden  juristischen  Personen,  Gemeinden  usw.  hat  im

1)  §  124  Abs.  1—3  WWG.  OVG.)  s  60  2WWG.  Näheres  in  der  Ver.

36  32.  betr.  das  Verwaltungszwangsverf.  v.
9  s.  Bartels  im  P#WBl.  23  145  ff.  15.  11.  1899  (GS.  S.  545),  ergänzt
9  §  124  Abs.  4  2VG.,  vgl.  oben  S.  38.  durch  Ver.  v.  18.  3.  1904  (GS.  S.  36),
nebst  AusfAnweisung  v.  28.  11.1899).