46  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

allgemeinen  durch  Vermittelung  der  zunächst  beteiligten  unteren  fiskalischen
  Station  vorgesetzten  Finanzbehörde  bzw.  der  Staatsaussichtsbehörde
  zu  erfolgen.  )

§  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

I.  Begriff  der  polizeilichen  Verfügung.

Die  polizeiliche  Verfügung  ist  eine  Verfügung  polizeilichen
Inhalts,  durch  welche  bestimmten  Personen  eine  Handlung  geboten
oder  verboten  wird;  sie  bedeutet  einen  Eingriff  in  die  Handlungsfreiheit
des  einzelnen  und  hat  in  dieser  Beziehung  eine  ähnliche  Wirkung  wie
die  Polizeiverordnung.  Polizeiliche  Verfügungen  und  Polizeiverordnungen
beruhen  beide  auf  derselben  rechtlichen  Grundlage,  so  daß  der  Regel  nach
alles,  was  Gegenstand  einer  Polizeiverordnung  sein  kann,  auch  zum
Gegenstande  einer  polizeilichen  Verfügung  gemacht  werden  darf.

Der  Unterschied  letzterer  von  ersterer  beruht  wesentlich  darin,  daß
eine  polizeiliche  Verfügung  an  bestimmte,  physische  oder  juristische  Personen
  gerichtet  ist  und  sich  auf  einen  einzelnen  Fall  bezieht,  während
die  Polizeiverordnung  auf  eine  Mehrheit  von  Personen  und  Fällen
berechnet  ist.  Der  Erlaß  einer  polizeilichen  Verfügung  setzt  das  Vorhandensein
  eines  polizeilichen  Interesses  im  einzelnen  Falle  voraus,
während  auch  ohne  den  Nachweis  eines  solchen  die  Polizeiverordnung
dann  zur  Anwendung  kommt,  sobald  sich  nur  der  einzelne  Fall  darunter
einreihen  läßt.  Auch  bezweckt  die  Polizeiverordnung  in  der  Regel  die
Bestrafung  (Sühne)  einer  Rechtsverletzung,  während  bei  der  polizeilichen
  Verfügung  die  etwa  angedrohte  Strafe  nur  zur  Erzwingung
der  gewollten  Handlung  oder  Unterlassung  dient.)

Die  Befugnis  der  Polizei  zum  Erlasse  polizeilicher  Verfügungen
und  von  Polizeiverordnungen  gründet  sich  auf  §  10  I.  17  ALgR.
Was  Gegenstand  einer  Polizeiverordnung  sein  kann,  ist  namentlich  aus
den  §§  6  und  12  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  (GS.  S.  265)  zu  entnehmen.  Für  die  neueren
Provinzen  gilt  die  im  wesentlichen  gleichlautende  Verordnung  vom
20.  September  1867  (GS.  S.  1515).  Dem  Polizeiverordnungsrecht
ist  der  sechste  Titel  des  Landesverwaltungsgesetzes  gewidmet.)

4)  v.  Br.  I  Anm.  99  zu  §  60.  v.  K.t  v.  Br.  I  Anm.  227  zu  §  127.  v.  K.,
4  1350  ff.  88  17  Z.  4  u.  33  Z.  4  Beschwerde  u.  Klage  S.  9.
86.  u.  §  153  Anhang  zur  allgem.  5  v.  Br.  I  Anm.  226  a.  a.  O.
Ger  rdn.  §  45  Teil  I  Titel  24.