II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  47

Polizeiliche  Verfügungen  im  Sinne  des  Landesverwaltungsgesetzes
sind  nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  auch  solche
Bescheide  der  Polizeibehörden,  durch  welche  die  zu  gewissen  Handlungen
oder  Tätigkeiten  erforderliche  polizeiliche  Erlaubnis  (Genehmigung,
Konsens,  Konzession)  versagt  wird.

In  der  Regel  wird  eine  polizeiliche  Verfügung  in  schriftlicher
Form  erlassen  werden;  da  das  Gesetz  eine  solche  jedoch  nicht  ausdrücklich
  vorschreibt,  so  werden  unter  Umständen  mündliche  Mitteilung,
öffentliche  Bekanntmachung,  oder  bloße  Zeichen  (z.  B.  Sperrung  einer
Straße)  genügen.:)  Andererseits  hat  nicht  jeder  schriftliche  Bescheid
der  Polizeibehörde  die  Bedeutung  einer  polizeilichen  Verfügung,  insbesondere
  nicht  ein  Bescheid,  welcher  erst  eine  künftige  polizeiliche  Verfügung
  in  Aussicht  stellt.  Auch  liegt  keine  polizeiliche  Verfügung  vor,
wenn  die  Polizeibehörde  ihr  Einschreiten,  den  Erlaß  oder  die  Durchführung
  einer  polizeilichen  Anordnung  ablehnt.  Gegen  solche  Bescheide
  findet  nur  die  an  eine  Frist  nicht  gebundene  Beschwerde  an  die
Dienstaufsichtsbehörde  statt.)

II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

Die  Nachprüfung  über  die  Gesetzmäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung
  ist  eine  doppelte,  eine  mittelbare  und  eine  unmittelbare.  Mittelbar
  wird  über  die  Rechtmäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung  entschieden,
  wenn  die  Zivilgerichte  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs  in  bezug  auf  polizeiliche  Verfügungen  vom
11.  5.  1842  (GS.  S.  192)  angerufen  werden.  Dieses  Gesetz  bestimmt
folgendes:

§  1.  Beschwerden  über  polizeiliche  Verfügungen  jeder  Art,  sie
mögen  die  Gesetzmäßigkeit,  Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  derselben
betreffen,  gehören  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.)

Der  Rechtsweg  ist  in  Beziehung  auf  solche  Verfügungen  nur  dann
zulässig,  wenn  die  Verletzung  eines  zum  Privateigentum  gehörenden
Rechts  behauptet  wird,  und  nur  unter  den  nachstehenden,  näheren
Bestimmungen:

§  2.  Wenn  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung
eine  Verpflichtung  auferlegt  wird,  die  Befreiung  von  derselben  auf
den  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines

4)  v.  Br.  I  Anm.  232  a.  a.  O.  1  Bzw.  kommen  in  Frage  die  Rechts-))
  v.  K.,  Beschwerde  u.  Klage  S.  11.  mittel  der  §§  127  ff.  LVG.,  vgl.  auch
9)  v.  Br.  I  Anm.  233  a.  a.  O.  §  50  Abs.  3  LV.