48  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

speziellen  Rechtstitels  behauptet,  so  ist  die  richterliche  Entscheidung
sowohl  über  das  Recht  zu  dieser  Befreiung,  als  auch  über  dessen
Wirkungen  zulässig.!)

§  3.  Die  Verfügung  (8§  2)  kann  jedoch  des  Widerspruchs  ungeachtet
zur  Ausführung  gebracht  werden,  wenn  solches  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  ohne  Nachteil  für  das  Allgemeine  nicht  ausgesetzt
bleiben  kann.  Nach  ergangenem  rechtskräftigen  Erkenntnisse  muß  die  Polizeibehörde
  dessen  Bestimmungen  bei  ihren  weiteren  Anordnungen  beachten.

8  4.  Steht  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  besonderes  Recht  auf
Befreiung  (§  2)  nicht  entgegen,  es  wird  aber  behauptet,  daß  durch
sie  ein  solcher  Eingriff  in  Privatrechte  geschehen  sei,  für  welchen  nach
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Aufopferungen  der  Rechte  und  Vorteile
  des  einzelnen  im  Interesse  des  Allgemeinen  Entschädigung
gewährt  werden  muß,  so  findet  der  Rechtsweg  darüber  statt:  ob  ein
Eingriff  dieser  Art  vorhanden  sei  und  zu  welchem  Betrage  dafür  Entschädigung
  geleistet  werden  müsse.  Eine  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  kann  in  diesem  Falle  niemals  verlangt  werden,  wenn  solches
nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  unzulässig  ist.?)

§  5.  Gebührt  der  Polizeibehörde  nur  die  Befugnis  zu  einer  vorläufigen
  Anordnung  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Beteiligten,  oder
behauptet  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine
Verpflichtung  auferlegt  worden  ist,  daß  diese  Verpflichtung  ganz  oder
teilweise  einem  anderen  obliege,  so  ist  zur  Feststellung  der  Rechte
unter  den  Beteiligten  und  über  die  zu  leistende  Entschädigung  die
richterliche  Entscheidung  zulässig.)

§  6.  Wird  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde
als  gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben,  so  bleiben  dem  Beteiligten
seine  Gerechtsame  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten  vorbehalten.

[Der  §  6  findet  auch  Anwendung,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung
im  Verwaltungsstreitverfahren  durch  rechtskräftiges  Endurteil
aufgehoben  worden  ist.)

§  7.  Sämtliche  sowohl  allgemeine  als  besondere  Vorschriften  über
Gegenstände  dieses  Gesetzes  und  namentlich  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  26.  12.  1808  88  38—40  werden  hierdurch  aufgehoben.

1)  Mit  Rücksicht  auf  §  127  Abs.  4  LWG.  (5)  8  131  LVG.  v.  K.  4  596,  vgl.  unten
ist  diese  Bestimmung  gegenstandslos  S.  50.  Nach  Friedrichs  ZG.  S.  311
geworden,  vgl.  unten  S.  50.  v.  Br.  ist  §  6  ersetzt  durch  §  839  BGB.,  a.  Ans.
1  Anm.  242  zu  §  127.  RG.  in  Jurist  Woch  Schr.  1902  S.  373.

*!)  Vgl.  jedoch  §  56  Abs.  5  u.  §  66
Abs.  3  ZG.