II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  49

In  unmittelbarer  Weise  erfolgt  eine  Anfechtung  einer  polizeilichen
  Verfügung  auf  folgendem  Wege:

A.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden
  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt,
die  Beschwerde  statt,  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,  an  den
Landrat  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten;


b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines
Stadtkreises,  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,
oder  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten  und
gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;

0)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den
Oberpräsidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
  bzw.  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  )  Diese  Klage  ist  gemäß  §  63  L.
bei  dem  Oberverwaltungsgericht  anzubringen,  die  Vorschrift  des
§  129  Abs.  1  L  VWG.  (unten  S.  50)  bezieht  sich  auf  sie  nicht.)

An  Stelle  der  Beschwerde  in  den  vorbezeichneten  Fällen  findet  die
Klage  statt,  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,  bei  dem
Kreisausschusse;

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats,  oder  der  Ortspolizeibehörden
  eines  Stadtkreises,  oder  einer  zu  einem  Landkreise
  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  bei
dem  Bezirksausschusse.!)

Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  der  Stadtkreise  Berlin,
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  ist  für  die  Klage
nach  §  4  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900  (GS.  S.  247)  die  erste
Abteilung  des  Bezirksausschusses  zu  Berlin  zuständig.

Die  Klage  kann  in  allen  vorangeführten  Fällen  nur  darauf  gestützt
werden:

9  §  127  Abs.  1  u.  2  L.  9  §  128  Abs.  1  2.
9  OBG.  3  359;  4  151.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  4