50  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung,  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  den  Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;

2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,
welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen,  polizeilichen
Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher
nach  §  2  des  oben  (S.  47  u.  48)  abgedruckten  Gesetzes  vom  11.  Mai
1842  (GS.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war,  insoweit
ist  dieser  demnach  ausgeschlossen.  Die  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters
  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.
  1)

Die  Beschwerde  und  die  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der
Orts=  und  Kreispolizeibehörden  sind  bei  derjenigen  Behörde  zu  erheben,
gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  ist.  Hinsichtlich  der  Klage  bedeutet
das  eine  Abweichung  von  dem  allgemeinen  Grundsatz  des  §  63  LVG.,
wonach  die  Klage  bei  dem  (zur  Entscheidung)  zuständigen  Gericht  anzubringen
  ist.  Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht
  ist,  hat  diese  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber  zu
beschließen  oder  zu  entscheiden  hat.  Der  Beschwerdeführer  bzw.  Kläger
ist  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Wird  die  Beschwerde  oder  die  Klage
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche
zur  Beschlußfassung  der  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die
Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  oder  Klage  ist  in  solchen  Fällen
von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an  diejenige
Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.  Die  Frist
zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der  Klage  gegen
die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.  Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels
  schließt  das  andere  aus.  Ist  die  Schrift,  mittels  deren  das
Rechtsmittel  angebracht  wird,  nicht  als  Klage  bezeichnet,  oder  enthält
diese  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  so  gilt  sie  als  Beschwerde,  bei  gleichzeitiger  Anbringung
  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.
Das  hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch  Verfügung
  derjenigen  Behörden,  gegen  deren  Verfügung  es  sich  richtet,  zurückzuweisen.
  Gegen  die  zurückweisende  Verfügung  findet  innerhalb  zwei

:)  §  127  Abs.  3  u.  4  u.  §  128  Abs.  2  2W.