II.  Beschwerde  und  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  51

Wochen  die  Beschwerde  an  die  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene
  Behörde  statt.  1)  Sind  beide  Rechtsmittel  aber  nicht  gleichzeitig
angebracht,  so  ist  demjenigen  Fortgang  zu  geben,  welches  zuerst  bei
der  Polizeibehörde  eingegangen  ist;  ist  jedoch  —  dieser  Vorschrift  zuwider
  —  dem  später  eingegangenen  Rechtsmittel  Fortgang  gegeben
und  das  Verfahren  darüber  endgültig  abgeschlossen,  so  ist  das  zuerst
eingegangene  Rechtsmittel  von  der  Behörde,  welche  zur  Beschlußfassung
oder  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  zurückzuweisen.)

Die  Klage  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  gleichzeitig  von
einem  anderen  die  Verfügung  durch  Beschwerde  angefochten  ist.)

Die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  der  ersten  Beschwerdeinstanz
  ist  bei  letzterer  anzubringen,  nicht  bei  der  Behörde,  welche  die
mit  der  ersten  Beschwerde  angefochtene  polizeiliche  Verfügung  erlassen
hat,  der  rechtzeitige  Eingang  bei  der  letztbezeichneten  Behörde  wahrt
die  Frist  nicht.“)

B.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  und  gegen  den  vom  Oberpräsidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen
Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  Die  Klage  kann  nur  auf  dieselben  Bemängelungen  gestützt
  werden,  wie  bei  den  orts=  und  kreispolizeilichen  Verfügungen
(vgl.  oben  S.  50).5)

(Gegen  die  Landesverweisung  steht  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
  sind,  die  Klage  nicht  zu.)  5)  Auch  gegen  Verfügungen  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin,  welche  in  seiner  Eigenschaft  als
Landespolizeibehörde  —  im  Landespolizeibezirk  Berlin  (Ges.  v.
13.  6.  1900,  GS.  S.  247)  —  erlassen  sind,  ist  nicht  die  Klage  beim
Bezirksausschusse,  sondern  nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
und  gegen  dessen  Bescheid  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  gegeben.5)
  Die  Beschwerde  ist  in  den  vorbezeichneten  Fällen  bei  dem
Oberpräsidenten  und  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  anzubringen.))

Legitimiert  zur  Einlegung  der  Klage  und  Beschwerde  ist  zunächst
derjenige,  an  welchen  die  Verfügung  gerichtet  ist,  sodann  aber  auch
jeder  Dritte,  dessen  Person  oder  Vermögen  durch  die  Verfügung  berührt
wird,  nicht  aber  jedermann,  welcher  die  Verfügung  objektiv  für  unrichtig

1)  §  129  LV.  5)  §  130  LVG.

à)  v.  K.  4  847.  O.  10  343.  6)  v.  Br.  I  Anm.  247  zu  §  130.

„)  O.  32  413.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  502.6  Oben  S.  49  u.  v.  Br.  I  Anm.  248
)  O.  9  389.  v.  K.  4  862.  a.  a.  O.

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