52  §*  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

hält,  (also  keine  Popularklage!l).  Ein  mittelbares  Vermögensinteresse
  genügt  nicht,  sondern  die  Vermögensrechte  des  Anfechtenden
müssen  durch  die  polizeiliche  Verfügung  unmittelbar  berührt  werden.#)
Die  Klage  steht  aber  lediglich  dem  Beschwerdeführer  zu,  nicht  der  Polizeibehörde,
  deren  Verfügung  angegriffen  und  durch  den  Bescheid  aufgehoben
  ist.,)

Im  allgemeinen  ist  die  polizeiliche  Verfügung  gegen  den  Urheber
eines  polizeiwidrigen  Zustands  zu  erlassen,  bei  Grundstücken  in  der
Regel  gegen  den  Eigentümer,  die  polizeiliche  Verfügung  kann  jedoch
auch  gegen  den  Mieter  oder  sonstigen  Gebrauchsberechtigten  gerichtet
oder  mitgerichtet  werden.“)

Die  Klage  und  Beschwerde  gegen  polizeiliche  Verfügungen  haben  in
der  Regel  aufschiebende  Wirkung,  doch  kann  die  Ausführung  der
polizeilichen  Verfügung  dann  angeordnet  werden,  wenn  sie  nach  dem
Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachteil  für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt
  bleiben  kann,  nur  Haftstrafen  dürfen  vor  endgültiger  Beschlußfassung
  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vollstreckt  werden.“)

Das  Gesetz  läßt  bei  orts=  und  kreispolizeilichen  Verfügungen  die
Wahl  zwischen  dem  Beschwerdewege  und  der  Klage  zu,  mit  der
Beschwerde  kann  sowohl  die  Gesetz=  und  Rechtmäßigkeit,  als  die
Notwendigkeit,  Billigkeit  und  Angemessenheit  der  Verfügung  bemängelt
werden,  während  die  Klage  nur  auf  die  Behauptung  der  Rechtsund
  Sachwidrigkeit  gegründet  werden  darf.  Der  Verwaltungsrichter
  ist  danach  nur  befugt,  das  streitige  Sachverhältnis  insoweit
zu  untersuchen,  als  es  für  ihn  erforderlich  ist,  um  über  die  rechtliche
  Zulässigkeit  der  angefochtenen  Verfügung  unter  den  gegebenen
Umständen  zu  einem  zutreffenden  Urteile  zu  gelangen,  dagegen  ist  eine
Nachprüfung  auf  dem  Gebiete  der  reinen  Verwaltung,  insbesondere  ob
die  Verfügung  notwendig  oder  angemessen  sei,  unstatthaft.  Andererseits
kann  der  Verwaltungsrichter  die  Berechtigung  der  Polizeibehörde  zum
Erlasse  der  angefochtenen  Verfügung  insoweit  einer  Untersuchung  unterziehen,
  als  sie  mit  der  Behauptung  angegriffen  wird,  sie  überschreite
die  äußersten,  dem  polizeilichen  Ermessen  gezogenen  Grenzen  und
beruhe  überhaupt  nicht  auf  objektiven,  polizeilichen  Motiven,  sondern
auf  Willkür  oder  sonstiger  Pflichtwidrigkeit  der  Behörde.  )  Im  übrigen
kann  das  Verwaltungsgericht  nur  auf  gänzliche  oder  teilweise  Aufhebung

1)  v.  K.  4  857  ff.  OVG.  5  408;  15  416.4)  8  53  u.  §  133  Abs.  3  2.

PVBl.  18  357.  5)  v.  K.  4  854  ff.  OVG.  2  390.  v.  Br.
*)  O.  3  345.  v.  K.  4  831.  I  Anm.  240  zu  §  127.
9  v.  Br.  I  Anm.  227  zu  §  127.