III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  53

bzw.  Aufrechterhaltung,  nicht  aber  auf  Modifikation  (Abänderung
oder  Ergänzung)  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung  erkennen.)

Unter  den  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen
Verordnungen  sind  allgemein  verbindliche  Verwaltungsnormen  zu
verstehen.  Die  Nachprüfung  des  Verwaltungsrichters  in  dieser  Hinsicht
erstreckt  sich  darauf,  ob  die  Behörde  zum  Erlasse  der  Verordnung  überhaupt
  zuständig  war,  ob  deren  Erlaß  in  der  vorgeschriebenen  Form
erfolgt  ist,  und  ob  die  Verordnung  den  Gesetzen  nicht  widerspricht,  nicht
aber  ob  sie  notwendig,  zweckmäßig  oder  angemessen  ist.-)

III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeilichen
Verfügungen.
A.  Wegepolizeiliche  Verfügungen.

§  56  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Gegen  die  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde,  welche
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffen  tlichen  Wege  oder  die
Aufbringung  und  Verteilung  der  dazu  erforderlichen  Kosten  oder  die
Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr  betreffen,
  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch
an  die  Wegepolizeibehörde  3)  statt.

2.  Wird  der  Einspruch  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  denjenigen  Behörden  erhoben,  welche
zur  Beschlußfassung  oder  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  oder  Verfügungen  der  Wegepolizeibehörde  zuständig  ist,  so  gilt
die  Frist  als  gewahrt.

3.  Der  Einspruch  ist  in  solchen  Fällen  von  den  angerufenen  Behörden
  an  die  Wegepolizeibehörde  zur  Beschlußfassung  abzugeben.

4.  Über  den  Einspruch  hat  die  Wegepolizeibehörde  zu  beschließen.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Diese  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen
  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner
einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.
In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  ist  entstehendenfalls  auch  darüber
zu  entscheiden,  ob  der  Weg  für  einen  öffentlichen  zu  erachten  ist.

5.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  An-1)

  v.  K.  4  1342.  OVG.  10  267;  35  285.]2)  Dies  ist  der  Regel  die  Ortspolizei-Pl.
  27  821.  behörde,  vgl.  Tabelle  Nr.  187  u.  188.
D  v.  Br.  I  Anm.  239  zu  §  130.