54  8  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

legung  oder  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges  obliegt,  der  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

6.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  vierten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den
Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.

7.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen,  in  Städten  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern,  und  sofern  es  sich  um  Chausseen  handelt,  oder
ein  Provinzialverband,  Landeskommunal=  oder  Kreiskommunalverband
als  solcher,  oder  —  in  der  Provinz  Hannover  —  ein  Wegeverband
beteiligt  ist,  oder  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landrats  gerichtet
  ist,  der  Bezirksausschuß.

8.  Wird  ein  Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  einen  öffentlichen
  erklärt,  so  bleibt  demjenigen,  welcher  privatrechtliche  Ansprüche
  auf  den  Weg  geltend  macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung
gegen  den  Wegebauverpflichteten  im  ordentlichen  Rechtswege
  nach  Maßgabe  des  §  4  des  Gesetzes  vom  11.  5.  1842  (GS.
S.  192)  vorbehalten.  (Oben  S.  48.)

Abgesehen  von  dem  zuletzt  erwähnten  Falle  ist  die  Rechtskontrolle
in  öffentlich-rechtlichen  Wegestreitsachen  dem  Verwaltungsgerichte  unter
Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtswegs  übertragen.)

Neben  den  vorstehend  aufgeführten  besonderen  Rechtsmitteln  gelten
die  regelmäßigen  Anfechtungsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  für
die  sonstigen  wegepolizeilichen  Anordnungen  im  verkehrs=  oder
sicherheitspolizeilichem  Interesse,  z.  B.  wenn  die  Wegepolizeibehörde
jemandem  aufgibt,  einen  von  ihm  über  einen  öffentlichen  Weg  gezogenen,
den  Verkehr  hindernden  Graben  wieder  zu  beseitigen.)

Die  gemäß  Abs.  4  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  erhebende
Klage  ist  entgegen  den  für  polizeiliche  Verfügungen  (oben  S.  50)
geltenden  Vorschriften  nach  §  63  LVG.  bei  dem  zuständigen  Gericht
anzubringen.  Die  Frist  ist  also  nicht  gewahrt,  wenn  die  Klage  bei  der
Wegepolizeibehörde  rechtzeitig  eingegangen  ist.  5)

Die  Klage  kann  entgegen  den  bei  polizeilichen  Verfügungen  sonst
geltenden  Einschränkungen  (oben  S.  50)  auch  darauf  gestützt  werden,

1)  O.  35  228.  PVBl.  18  197;  21282,  v.  K.,  Beschwerde  u.  Klage  S.  42.
486.  „)  v.  Br.  I  Anm.  15  zu  §  56  ZG.