III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  55

daß  die  angefochtene  Anordnung  nicht  notwendig  oder  zweckmäßig
sei,  sie  kann  auch  auf  eine  Abänderung  der  Anordnung  gerichtet  werden,
wenn  diese  genügender  Klarheit  entbehrt;  auch  die  Leistungsfähigkeit
des  Verpflichteten  und  das  Verhältnis  der  Kosten  zu  dem  erwarteten
Nutzen  unterliegt  der  Prüfung  des  Verwaltungsrichters.  Die  Verfügung
  kann  also  im  vollen  Umfange  sowohl  in  tatsächlicher,  wie  in
rechtlicher  Beziehung  bei  dem  Verwaltungsrichter  angefochten  werden.
Diese  Erweiterung  des  Klagerechts  findet  darin  ihre  Begründung,  daß
nach  §  56  Z.  der  Beschwerdeweg  nicht  gegeben  ist.)  Die  Beschwerde
  an  die  Aufsichtsbehörde  ist  aber  zulässig.

Besonders  wichtig  ist  die  Bestimmung,  daß  die  Klage,  falls  der  in
Anspruch  Genommene  behauptet,  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung
sei  statt  seiner  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  ein  anderer  verpflichtet,
  zugleich  gegen  diesen  mit  anzustrengen  ist.  Hiernach  ist  die
Klage  gegen  die  Polizeibehörde  allein  nur  zulässig,  wenn  lediglich  die
Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  Anordnung  bestritten,  oder  behauptet
  wird,  die  Wegepolizeibehörde  habe  ihre  Zuständigkeit  überschritten.
  Wird  die  Klage  nicht  gegen  den  dritten  Verpflichteten  miterhoben,
  so  geht  der  Kläger  seines  Einwandes,  daß  nicht  er,  sondern
ein  anderer  verpflichtet  sei,  der  Behörde  gegenüber  für  den  streitigen  Fall
verlustig.)  Doch  steht  es  dem  von  der  Wegepolizeibehörde  in  Anspruch
Genommenen  auch  nach  rechtskräftiger  Entscheidung  noch  frei,  nicht  nur
gegen  den  seiner  Ansicht  nach  Verpflichteten  auf  Erstattung  des  bereits
Geleisteten  zu  klagen  (Abs.  6  S.  54),  sondern  auch  eine  Feststellung
im  Verwaltungsstreitverfahren  darüber  herbeizuführen,  wem  von  ihnen
die  endgültige  Verpflichtung  zur  Anlegung  oder  Unterhaltung  des  in
Frage  stehenden  öffentlichen  Weges  obliegt  (Abs.  5  8  56  a.  a.  O.).  8)

Diese  sog.  Interessentenklage  kann  nicht  nur  über  die  Verpflichtung
zu  einer  einzelnen,  von  der  Wegepolizeibehörde  geforderten  Leistung,
sondern  über  die  öffentlichrechtliche  Unterhaltungspflicht  im  allgemeinen
Entscheidung  treffen,  sie  ist  eine  Art  Feststellungsklage,  sie  kann
aber  nicht  mit  der  Reklamationsklage  verbunden  werden.)

§  57  Abs.  1  u.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Über  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  beschließt
—  vorbehaltlich  der  in  den  §§  58  u.  60  ZG.  für  die  Provinz  Schleswig-()
  OVG.9  232;  31  159;  32228;  19227;|2)  O.  8204;  15  312.

22  180.  v.  K.  3  363.  PVVl.  20  291.  5)  Pl.  19  394.  OVG.  15  284;  28207;
5ä0  v.  K.  3  360  ff.  OBG.  32  219.  25  256;  27  192.  v.  K.  3  361.