56  §  6.  Die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

Holstein  und  Hannover  im  Anschlusse  an  die  dortige  Wegegesetzgebung
getroffenen,  besonderen  Bestimmungen  —  die  Wegepolizeibehörde,
nachdem  das  Vorhaben  mit  der  Aufforderung,  Einsprüche  binnen
vier  Wochen  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  geltend  zu  machen,
in  ortsüblicher  Weise,  sowie  durch  das  Kreisblatt  und  das  Amtsblatt
veröffentlicht  worden  ist.  Gegen  den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
  steht  den  mit  dem  Einspruche  Zurückgewiesenen  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  bzw.  dem  Bezirksausschusse
  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §  56  Abs.  7  ZG.  zu.

2.  Wird  die  beantragte  Verlegung  oder  Einziehung  eines  öffentlichen
Weges  von  der  Wegepolizeibehörde  von  vornherein,  oder  nach  dem
Einspruchs(Ausschließungs)verfahren  abgelehnt,  so  ist  dem  Antragsteller
  nur  das  Anrufen  der  Aufsichtsbehörde  gestattet.

Einspruch  und  Klage  stehen  nicht  nur  den  bei  der  Unterhaltung
des  Weges  Beteiligten,  sondern  allen  bei  der  Veränderung  Interessierten
zu,  damit  ist  eine  Art  Popularklage  eingeführt.  1

Die  Beobachtung  der  formellen  Anforderungen  des  Gesetzes,  insbesondere
  die  ortsübliche  Bekanntmachung  ist  ein  zwingendes  Erfordernis
  für  das  Verfahren.)

B.  Wasserpolizeiliche  Verfügungen.

§  66  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wasserpolizei
  zuständigen  Behörde  s)  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen
und  Wasserläufen,  bzw.  wegen  Aufbringung  oder  Verteilung  der  dazu
erforderlichen  Kosten  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen
der  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  statt.  Dabei  finden  die
Vorschriften  des  2.  und  3.  Absatzes  des  §  56  8G.  sinngemäße  Anwendung.

2.  Über  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde  zu  beschließen.
Gegen  den  Beschluß  der  Behörde  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Diese  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der
ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.

3.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur
Räumung  von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

1)  OBG.  4  230;  33  183;  35  265.  )  Dies  ist  in  der  Regel  die  Ortspolizei-9
  v.  K.  3  391  ff.  behörde,  vgl.  Tabelle  Nr.  211.