III.  Besonders  geregelte  Rechtsmittel  bei  wege=  und  wasserpolizeil.  Verfügungen.  57

4.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch
den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  Verpflichteten  nicht  ausgeschlossen.

5.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse
  des  Landrats  gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.

6.  Auf  Gräben,  Bäche  und  Wasserläufe  im  Bezirk  eines  Deichverbandes
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Das  Verfahren  entspricht  demjenigen  bei  wegepolizeilichen  Anordnungen
  (siehe  oben  S.  53  ff.).

Offentliche  (schiffbare)  Ströme  gehören  nicht  zu  den  Wasserläufen
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.  1)  Unter  Räumung  ist
nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  die  Erhaltung
des  Bettes  und  der  Ufer  des  Wasserlaufs  in  normalem  Zustande  zu
verstehen,  sie  umfaßt  alle  Handlungen,  welche  einem  Verschlammen,  Verwachsen
  und  Versanden  des  Bettes,  sowie  dem  Verfalle  und  der  Verstrauchung
  der  Ufer  vorbeugen,  oder  wo  die  Hemmnisse  für  die  Vorflut
bereits  eingetreten  sind,  diese  beseitigen  sollen.)

Sonstige  wasserpolizeiliche  Verfügungen,  welche  keine  Räumung
bezwecken,  sind  mit  den  regelmäßigen  Rechtsmitteln  gegen  polizeiliche
Verfügungen  anzufechten,  jedoch  besteht  kein  rechtliches  Hindernis  in
denjenigen  Fällen,  wo  Einspruch  und  Beschluß  nicht  am  Platze  sind,
die  so  bezeichneten  Erklärungen  als  Gegenvorstellung  und  weitere
polizeiliche  Verfügung  zu  behandeln,  gegen  welche  dann  die  Klage
statthaben  kann.3)  Wird  die  Räumung  aus  sanitätspolizeilichen
Gründen  nicht  von  dem  Räumungspflichtigen,  sondern  von  demjenigen
gefordert,  welcher  den  gesundheitsgefährlichen  Zustand  verschuldet  hat,
so  sind  gleichfalls  die  regelmäßigen  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
Verfügungen  zu  ergreifen.)

Mit  der  Klage  aus  §  66  Abs.  2  kann  ebenso  wie  bei  den  wegepolizeilichen
  Verfügungen  eine  Klage  aus  Abs.  3  nicht  verbunden  werden.)

1)  O  .  24  253.  v.  K.  3  462.  9  PW.  18  316  ff.
*)  Siehe  v.  Br.  4  69  u.  v.  K.  3  433  ff.  5)  PVBI.  26  218.  Vgl.  oben  S.  55
9  O#.  20  308.  v.  K.  3  485.  Anm.  4.