58  87.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.

§  7.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die
Rechtsmittel  dagegen.

§  132  LVG6.  bestimmt:

Der  Regierungspräsident,  der  Landrat,  die  Ortspolizeibehörde
  und  der  Gemeinde  (Guts)vorsteher  (Svorstand)  sind
berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt
getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen
durch  Anwendung  folgender  Zwangsmittel  durchzusetzen:

1.  Die  Behörde  hat,  sofern  es  tunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig
zu  bestimmenden  Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  dem  Verpflichteten
einzuziehen.

2.  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten
geleistet  werden  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande
  ist,  die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden
Kosten  zu  tragen  —  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,
so  sind  die  Behörden  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,
  und  zwar:

a)  die  Gemeinde  Guts)vorsteher  bis  zur  Höhe  von  5  Mark,

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeindevorsteher
(vorstände)  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von  60  Mark.

o)  die  Landräte  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher
(“vorstände)  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  150  Mark.

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  300  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §§  28,  29  des  Strafgesetzbuches
für  das  Deutsche  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den
Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der
Höchstbetrag  dieser  Haft  ist:

in  den  Fällen  zu  a  —
„  „  „  „  b  =  1  Woche,
„  „  („  „  c&amp;  =  2  Wochen,

„  4  =  4  Wochen.

Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  (Nr.  1),  sowie  der  Festsetzung
einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;
  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3.  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn
die  Anordnung  ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.:)

1)  132  LVG.