8  7.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.  59

Die  vorbezeichneten  Zwangsmittel  sind  nicht  auf  polizeiliche  Verfügungen
  beschränkt,  sondern  stehen  den  bezeichneten  Behörden  und  Beamten
  auf  dem  gesamten  Gebiete  ihrer  obrigkeitlichen  Gewalt  zu.
Beispielsweise  gehören  hierzu  Anordnungen,  welche  der  Landrat  nicht
aus  eigenem  Recht,  sondern  als  Organ  der  Regierung,  z.  B.  in  deren
Stellung  als  Schulaufsichtsbehörde  erläßt.  #1

Anlangend  die  Auswahl  unter  den  verschiedenen  Zwangsmitteln,
so  hat  die  Behörde  jedesmal  ein  bestimmtes  Zwangsmittel,  und  zwar
dasjenige  anzudrohen,  welches  als  das  angemessenste  unter  den  gegebenen
  Umständen  zu  erachten  ist.  Ebensowenig  wie  eine  gleichzeitige
Androhung  zweier  verschiedener  Zwangsmittel  erfolgen  darf,  ist  es  angängig,
  etwa  sämtliche  gesetzlich  zugelassenen  Zwangsmittel  in  der  Androhung
  miteinander  derart  zu  verbinden,  daß  der  Behörde  die  Wahl
des  demnächst  anzuwendenden  Zwangsmittels  freisteht.)

Die  Androhung  und  Festsetzung  einer  Strafe  nach  Z.  2  der
vorstehenden  Bestimmungen  ist  unzulässig,  wenn  dieselbe  Handlung
oder  Unterlassung  bereits  durch  eine  allgemeine  Polizeivorschrift
(Gesetz,  Polizeiverordnung  usw.)  unter  Strafe  gestellt  ist.  Dies  schließt
jedoch  die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  nicht  aus.#)

Zulässig  ist  die  Wiederholung  der  Androhung,  diese  und  die
Straffestsetzung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  die  Frist  zur  Anfechtung
der  ersten  Strafverfügung  abgelaufen  war,  oder  im  Falle  rechtzeitiger
Anfechtung  über  das  Rechtsmittel  rechtskräftig  entschieden  ist.  Die  Höhe
der  wiederholt  angedrohten  und  festgesetzten  Geldstrafen  kann  in  ihrer
Gesamtsumme  den  im  Gesetze  angegebenen  Höchstbetrag  überschreiten,
denn  die  Begrenzung  bezieht  sich  nur  auf  den  einzelnen  Strafakt.“)

Die  Androhung,  welche  der  Ausführung  durch  einen  Dritten,
sowie  der  entsprechenden  Straffestsetzung  voranzugehen  hat,  muß  eine
schriftliche  sein,  sie  kann  nicht  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Unmittelbarer  Zwang  ist  nicht  nur  dann  zulässig,  wenn  andere
Zwangsmittel  überhaupt  nicht  gegeben  sind,  sondern  schon  dann,  wenn
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falls  erwartet  werden  muß,  daß
andere  Zwangsmittel  erfolglos  sein  werden,  auch  bei  Anwendung  unmittelbaren
  Zwanges  muß  dessen  Androhung  vorausgehen,  unter  Umständen
  kann  jedoch  die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  mit  der

1)  v.  Br.  I  Anm.  258  zu  §  132.  PVBl.  v.  Br.  I  Anm.  268  zu  8  132.
26  81.  )  v.  K.  4  1057.  OG.  7  388.
*)  O.  32  290.