60  87.  Die  Zwangsbefugnisse  der  Polizeibehörden  und  die  Rechtsmittel  dagegen.

Anordnung  verbunden  werden,  wenn  das  Vorgehen  der  Polizei  dasjenige
  enthält,  was  erzwungen  werden  soll.  #

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangmittels  finden  dieselben
Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung
  es  sich  handelt.  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Androhungen  erstrecken
  sich  zugleich  auf  die  Anordnungen,  sofern  sie  nicht  bereits
Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  geworden  sind.

Mit  der  Anfechtung  der  Androhung  kann  die  Anordnung,  um
deren  Durchsetzung  es  sich  handelt,  Gegenstand  des  Angriffs  und  der
Nachprüfung  selbst  für  den  Fall  sein,  daß  die  für  die  Anbringung  des
Rechtsmittels  gegen  die  Anordnung  vorgeschriebene  Frist  bereits  verstrichen
  sein  sollte,  es  sei  denn,  daß  wegen  der  Anordnung  bereits  ein
Verfahren  eingeleitet  ist.  In  diesem  Falle  ist  das  Verfahren  wegen
der  Androhung  mit  demjenigen  wegen  der  Anordnung  zu  verbinden,
sofern  dies  aber  nicht  tunlich  ist,  wird  dem  ersteren  Verfahren  erst  nach
Beendigung  des  letzteren  Fortgang  zu  geben  sein.  Nicht  nur  bei  der  ersten
Androhung  eines  Zwangsmittels,  sondern  auch  bei  jeder  ferneren
kann  die  Anordnung,  um  deren  Durchführung  es  sich  handelt,  zum
Gegenstande  des  Angriffs  gemacht  werden.  Ist  übrigens  die  Anordnung
bereits  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  gewesen,  so  schließt  dies  die  Anfechtung  der  Anordnung
bei  Gelegenheit  des  Rechtsmittels  gegen  die  Androhung  nur  in  den
Fällen  aus,  wenn  jenes  Verfahren  zu  einer  materiellen  Beschlußfassung
  oder  Entscheidung  geführt  hat,  nicht  aber  wenn  das  Verfahren
in  anderer  Weise  erledigt  ist,  also  nicht  wenn  z.  B.  die  Beschwerde  usw.
nur  wegen  Fristversäumnis  zurückgewiesen  worden  ist.  Mit  der  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  nicht  mehr  die  Angemessenheit  des
Zwangsmittels  angefochten  werden,  sie  ist  dagegen  zulässig,  wo  Art
und  Höhe  des  Zwangsmittels  als  dem  Gesetze  zuwiderlaufend  angefochten
  werden.)

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels
findet  in  allen  Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb
  zwei  Wochen  statt;“)  sie  ist  nicht  an  die  ordentlichen  Beschwerdeinstanzen,
  sondern  an  die  Aufsichtsinstanzen  zu  richten,  welche

1)  v.  Br.  I  Anm.  264  zu  §  132.  v.  K.)  133  Abs.  1  LVG.
4  820  ff.  Vergleiche  auch  Aufs.  im  5)  v.  Br.  I  Anm.  265  zu  §  133.  OVG.
PVBl.  26  558  u.  937  ff.  OL.  29  395;  10  347.  v.  K.  4  850.
4  394;  22  409.  v.  K.  4  937.  PWl.  133  Abs.  2  LVG.  v.  K.  4  845  ff.
17  250;  20  342.  O#.  9  385.