§  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  61

nicht  überall  zusammenfallen.  So  ist  Aufsichtsinstanz  für  die  Polizeiverwaltungen
  der  kreisangehörigen  Städte  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
  der  Landrat,  Beschwerdeinstanz  dagegen  der  Regierungspräsident,
  Aufsichtsinstanz  für  das  Polizeipräsidium  in  Berlin  der  zuständige
  Minister,  Beschwerdeinstanz  dagegen  der  Regel  nach  der  Oberpräsident
  von  Berlin.  Hinsichtlich  der  Stadtkreise  Charlottenburg,
Schöneberg  und  Rixdorf  ist  der  Polizeipräsident  zu  Berlin  Aufsichtsund
  Beschwerdeinstanz.  1)

Bei  der  Vollstreckung  der  gemäß  §  132  Nr.  2  LVG.  festgesetzten  Geldstrafe
  bedarf  es  einer  vorgängigen  Mahnung  des  Schuldners  nicht.2

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  §  132
Nr.  2  a.  a.  O.  festgesetzt  sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung
  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel
  bzw.  vor  Ablauf  der  zu  dessen  Einlegung  bestimmten  Frist  nicht
vollstreckt  werden.)

§  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
zu  den  Gemeindeabgaben.

Gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  Gebühren,  Beiträgen,
  Steuern  und  Naturaldiensten  steht  dem  Abgabepflichtigen  der
Einspruch  zu.  Das  Rechtsmittel  ist  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen
bei  dem  Gemeindevorstande  einzulegen.

Der  Lauf  der  Frist  beginnt:

1.  soweit  die  Bekanntmachung  durch  Auslegung  der  Hebelisten  erfolgt
ist,  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist,

2.  soweit  eine  besondere  Mitteilung  vorgeschrieben  ist,  mit  dem
ersten  Tage  nach  erfolgter  Mitteilung,

3.  in  allen  übrigen  Fällen  mit  dem  ersten  Tage  nach  der  Aufforderung
  zur  Zahlung  bzw.  Leistung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  der  Veranlagung  zugrunde
liegenden  Staatssteuersatz  und  bei  besonderen  Gemeindeeinkommensteuern
  gegen  die  Höhe  des  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagten
Einkommens  richten,  sind  unzulässig.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  Einsprüche
  wegen  Heranziehung  oder  Veranlagung  von  Grundbesitzern,

1)  Erlaß  vom  9.  März  1882  (VMBl.  :)  Erlaß  vom  15.  März  1888  (VWMl.
S.  64),  §2  Z.  1  Ges.  v.  13.  Juni  1900  S.  90).
(GS.  S.  247).  2)  §  133  Abs.  3  LVG.