62  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.

Gewerbetreibenden  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirks  zu  dessen
öffentlichen  Lasten.7)

Eine  bestimmte  Form  für  den  Einspruch  ist  nicht  vorgeschrieben,
er  kann  schriftlich  oder  mündlich  angebracht  werden,  obwohl  eine  Verpflichtung
  der  Gemeindebehörde,  sich  auf  mündliche  Reklamationen  einzulassen,
  nicht  besteht.  Sofern  der  Einspruch  sich  nicht  gegen  die
ganze  Veranlagung  richtet,  muß  er  seinem  Inhalte  nach  erkennen
lassen,  zu  welchem  Betrage  die  Herabsetzung  der  Abgabe  begehrt  wird.)
Der  Einspruch  setzt  eine  bereits  erfolgte  Heranziehung  voraus  und  kann
nicht  im  voraus  gegen  eine  erst  in  der  Zukunft  erwartete  gerichtet
werden.-)

Über  den  Einspruch  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den
Beschluß  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer  mit  dem  ersten  Tage
nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist
für  Landgemeinden  (Gutsbezirke)  der  Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden
  der  Bezirksausschuß.  Der  Gemeindevorstand  kann  zur
Wahrnehmung  der  Rechte  der  Gemeinde  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  bei  Stadtgemeinden
  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.)

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem
öffentlichen  Rechte  begründete  Verpflichtung  zu  den  im  §  69  Abs.  1
Kom  Ab  G.  (oben  S.  61)  bezeichneten  Lasten.  Letztere  Klage  setzt
eine  Heranziehung  oder  Veranlagung,  sowie  einen  Beschluß  des  Gemeindevorstands
  nicht  voraus.  Sie  braucht  sich  nicht  auf  einzelne
Hebungen  zu  beschränken,  sondern  kann  sich  auf  die  Abgabenpflicht
im  allgemeinen  beziehen.  Sie  steht  dem  einzelnen  Gemeindemitgliede
gegen  einzelne  oder  alle  anderen  Gemeindemitglieder,  nicht  aber  gegen
die  Gemeinde  selbst  zu.  I)

Verteilungsverfahren.

Über  die  Verteilung  gemeindesteuerpflichtiger  Einkommen  auf  eine
Mehrzahl  steuerberechtigter  Wohnsitz-,  Aufenthalts-,  Belegenheits-,
  Betriebsgemeinden  gemäß  den  Vorschriften  der
§§  47  bis  51  in  Verbindung  mit  §§  33  u.  52  Kom  Ab.  beschließt

1)  §  69  Kom  AbE.  :)  PVBl.  16  246;  20  248;  21  5.
5  O.  7  147;  9  138;  33  109.  v.  K.  70  KomAbG.
2  467,  489,  975.  PVBl.  22  615.  )  P#l.  10  195;  16  437.