8  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  63

auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  unter  Zugrundelegung  der  Einschätzung
der  einzelnen  Gemeinden  der  Kreisausschuß  und,  soweit  die  Stadt
Berlin  oder  andere  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  der  Bezirksausschuß
  nach  Anhörung  sämtlicher  Beteiligten.

Der  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  welcher  binnen  der  Frist  von
vier  Wochen  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Steuer  (§  65  Kom  AbsG.)
seitens  der  zweiten  oder  einer  weiteren  eine  Steuerforderung  erhebenden
Gemeinde  ab  gerechnet  zu  stellen  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Einspruchs
gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den  bezüglichen  Steuern  in
jeder  einzelnen  der  beteiligten  Gemeinden  (§  69  Kom  Abs.).

Der  Kreis(Bezirks)ausschuß  hat  nach  verhandelter  Sache  den  auf
jede  Gemeinde  entfallenden  Teil  des  steuerpflichtigen  Einkommens
und  den  davon  zu  entrichtenden  Steuerbetrag  festzusetzen.

Zutreffendenfalls  kommen  die  Bestimmungen  des  §  58  LWV.
zur  Anwendung,  d.  h.  der  Regierungspräsident,  der  Oberpräsident  oder
der  Minister  des  Innern  bestimmen  den  zur  Beschlußfassung  zuständigen
Kreis=  bzw.  Bezirksausschuß,  je  nachdem  die  steuerberechtigten  Gemeinden
demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen  Regierungsbezirken
  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin  beteiligt  ist,
der  Minister  des  Innern  den  Bezirksausschuß  bezeichnet,  welcher  zu
beschließen  hat.  1

Der  Antrag  auf  Verteilung  kann  erst  bei  der  zweiten,  oder  einer
folgenden  Heranziehung,  dann  aber  entweder  bei  einem  der  heranziehenden
  Gemeindevorstände,  oder  bei  der  zuständigen  Beschlußbehörde,
oder  bei  der  zu  deren  Bestimmung  berufenen  Behörde  wirksam  gestellt  werden.

Ist  gegen  eine  frühere  Heranziehung  Einspruch  und  gegen  den
Einspruchsbescheid  Klage  erhoben  und  ist  inzwischen  wegen  einer
späteren  Heranziehung  das  Verteilungsverfahren  eingeleitet,  so  hat  der
mit  der  Klage  befaßte  Richter  das  Verwaltungsstreitverfahren
durch  einen  das  Verfahren  leitenden  Beschluß  einzustellen  und  die
Sache  an  die  Beschlußbehörde  abzugeben.

Hat  dagegen  der  Gemeindevorstand  über  eine  Eingabe,  die  tatsächlich
ein  Antrag  auf  Verteilung  ist,  als  über  einen  vermeintlichen  Einspruch
Beschluß  gefaßt,  so  hat  der  Richter  auf  die  erhobene  Klage  —  sofern
ein  Verteilungsverfahren  anderweit  noch  nicht  schwebt  —  auf  Außerkraftsetzung
  des  Einspruchsbescheides  zu  erkennen,  damit  das  Verteilungsverfahren
  von  der  Beschlußbehörde  eingeleitet  werden  kann.)

1)  Vg.  §  71  KomAbG.  Abs.  1  bis  4.  O.  31  24.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  191.
PWl.  18  296  ff.;  19  58.