64  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.

Der  Verteilungsbeschluß  muß  das  Teilverhältnis,  d.  h.  das
Gesamteinkommen  und  dessen  auf  jede  Gemeinde  zur  Besteuerung  entfallenden
  Teil,  sowie  für  jede  der  heranziehenden  Gemeinden  den  Steuerbetrag
  festsetzen.  Eine  „reformatio  in  pejus“  ist  ausgeschlossen.
Beteiligt  als  Parteien  am  Beschlußverfahren  sind  neben  dem
Pflichtigen  nur  die  Gemeinden,  welche  tatsächlich  herangezogen  haben.

Durch  die  Stellung  des  Verteilungsantrages  werden  die  früheren
für  das  betr.  Steuerjahr  erfolgten  Heranziehungen  auch  insoweit
streitig,  als  sie  bisher  durch  Einspruch  nicht  angefochten  waren  und
inzwischen  wegen  Fristablaufs  mittels  Einspruchs  unanfechtbar  geworden
  sein  sollten.  Es  darf  angenommen  werden,  daß  sich  dies  auch
auf  ältere  Heranziehungen  erstreckt,  über  welche  bereits  durch  Urteil
rechtskräftig  entschieden  ist.)

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis  Bezirks)ausschusses  findet  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  In  den  Fällen,  in  welchen  der
§  58  LVG.  zur  Anwendung  kommt,  ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  derjenige  Kreis(Bezirks)ausschuß  zuständig,  welcher  in  Ansehung
  des  Beschlußverfahrens  für  zuständig  erklärt  worden  war.2)

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen,  als  auch  einer  jeden  Gemeinde
  zu,  auf  deren  Steuerforderung  sich  der  Beschluß  erstreckt,  er
richtet  sich  gegen  sämtliche  Beteiligte,  deren  Teilverhältnis  durch  den
von  dem  Kläger  verfolgten  Anspruch  berührt  wird.?)  Danach  sind  in
dem  Streitverfahren  neben  den  Pflichtigen  beteiligt:

a)  wenn  nicht  das  Teilverhältnis,  sondern  nur  einzelne  Steuerbeträge
  streitig  sind,  nur  die  diese  fordernden  Gemeinden,
b)  wenn  zugleich  das  Teilverhältnis  angefochten  ist,  alle  —

auch  die  nicht  ausdrücklich  benannten  —  Gemeinden,  deren
Einkommensteile  dadurch  streitig  geworden  sind,  und  zwar
diese  als  notwendige  Streitgenossen.

Daher  kann  im  Rechtsmittelwege  die  eine  Gemeinde  zugunsten  anderer
die  Erhöhung  der  diesen  zufallenden  Einkommensteile  und  demzufolge
auch  der  Steuerbeträge,  oder  zugunsten  der  Pflichtigen  auch  deren
Ermäßigung  beantragen,  nicht  jedoch  die  der  letzteren  allein  (ohne
Anderung  des  Teilverhältnisses).)

1)  OG.  32  11.  v.  K.  4  1245.  PBBI.  )  §  72  KomAbG.
20  239;  23  689.  9  O.  32  11.  Pl.  19  58;  23  151
*:)  O  .  43  74.  v.  K.  3.  Erg.  Bd.  180.  u.  689.
Siehe  Noell  zu  8  71  Kom  Ab.
Anm.  15  S.  265.